D - Baltisches Rechtswörterbuch
Dachdingsauftragen --> Bergen
Debarcadere
Löschhafen oder -kai, auch Stapelplatz.
StGB 1845 §§ 1722, 1728.
Defizient
Der für ein Defizit Verantwortliche.
StGB 1845 § 386.
Dejour
Jourdienst, Tagesdienst, Bereitschaftsdienst. So hieß etwa beim Militär der Unteroffizier vom Dienst Dejourant. Bei den Gerichten wurde von Dejour gesprochen, wenn ein Bereitschaftsdienst außerhalb
der ordentlichen Dienststunden – etwa an Feiertagen – eingerichtet war, auch betr. den Bereitschaftsdienst im Sinne eines Ferienausschusses. In Reval war hierfür der Worthabende --> Bürgermeister
mit zwei Ratsherren vorgesehen, zu ihrer Unterstützung der Magistratssekretär.
BPR I § 1029.
Dejourzimmer
Zimmer des Bereitschaftsdienstes.
ReOrgVO § 228.
Deklaration
a) der Gesetze. Ihre grammatische Auslegung. Nur diese (nicht aber die logische A.) war in russischer Zeit den livländischen Gerichten erlaubt.
Samson § 140 Anm. L.
b) des Urteils. Seine Erläuterung und eventuelle Ergänzung durch den erkennenden Richter zur Behebung von Zweideutigkeiten und Unvollständigkeiten. Hierzu bedurfte es des Auftrags einer Partei
innerhalb des Ablaufs des --> Fatale, das heißt vor Eintritt der Rechtskraft. Eine Zurückweisung des Deklarationsgesuchs mit der Begründung, das Urteil sei an sich klar, war unzulässig.
Schmidt, Civilpr. 79.
Dekret
Im livländischen Prozeß Erkenntnis allgemein; abschließende Entscheidung (Endurteil), auch Dezisivdekret genannt, im Unterschied zum der Rechtskraft nicht fähigen einfachen D. (prozeßleitende
Verfügung), auch rejektives D. geheißen. --> Resolution
Samson § 614; Schmidt, Civilpr. 70 f., 193.
Delat
Jemand, dem etwas zuerkannt, besonders ein Eid zugeschoben wird, auch derjenige, gegen den Anzeige erstattet ist.
Delegierter
Beauftragter Richter, zum Beispiel als Einzelrichter zur Vernehmung von Zeugen an ihrem Wohnort. --> Gerichtsdelegation
Samson § 356; Schmidt, Civilpr. 135.
Deletion, Exgrossation
Löschung einer Hypothek. Sie erfolgte in denselben Formen wie die Eintragung (--> Ingrossation): Vorlage der Schuldurkunde, Einwilligung des Gläubigers oder Nachweis seiner Befriedigung oder
Vorlage einer gerichtlichen Lösungsverfügung. Das BPR III Art. 1599 f. verwendet die Ausdrücke synonym für Tilgung, Löschung und --> Abschreibung. Nach der Neufassung der Bestimmungen im Jahre
1889 spricht es nur noch von "Löschung".
Bunge, Liv.-estl. PR § 161; ders., Kurl. PR § 159.
Deliberatorium
Jeder zur Beratung und Beschlußnahme des kurländischen Landtags von einem --> Kirchspiel eingebrachte Vorschlag oder Antrag. War es von der Mehrheit eines Kirchspiels beschlossen, galt es als
Kirchspiels-Deliberatorium. Ging es von der Minderheit oder einem einzelnen Stimmberechtigten aus, galt es als Einzel-Deliberatorium. Die Mehrheit des Kirchspiels konnte seine Aufnahme in die
Instruktion des Delegierten verweigern, wenn es unschicklich oder verletzend abgefaßt war. Doch konnte ein --> Landbote auf dem Landtage ein D. auch selbst einbringen mit Unterstützung von
mindestens siebzehn anderen Landboten. Schließlich konnte auch das --> Ritterschafts-Comitee ein D. einbringen.
Kurl. LandtagsO 1897 §§ 69; Fölckersam, Kurland 12.
Deliberierender Konvent --> Adelskonvent
"Dem sei also"
Eigenhändige Vollzugsverfügung der russischen Kaiser für Gesetze.
G-N I 15.
Denegatorium
Im livländischen Prozeß ein --> Dekret über die Zurückweisung der Appellation.
Schmidt, Civilpr. 157.
Denuntiation
Öffentliche Ankündigung.
Departement für Bauersachen --> Bauerndepartement
Departementspräsident des Appellationsgerichts
Vorsitzender einer Abteilung (Departement) beim --> Appellhof. Seine Stellung entsprach der eines Vorsitzenden Richters am deutschen Oberlandgericht (ReorgVO DV § 9). G-N gebrauchen durchweg den
Ausdruck "Präsident", obwohl es wörtlich "Vorsitzender" heißen könnte. --> Oberpräsident
Deputiertenlandtag
Ein Landtag, an dem nur die Kirchspielsdeputierten (--> Landbote) der 33 Kirchspiele Kurlands teilnahmen, im Gegensatz zu einem --> Virillandtag aller stimmberechtigten Rittergutsbesitzer und
--> Rentenirer. Der Deputiertenlandtag wurde im Herzogtum durch § 26 der --> Formula Regiminis eingeführt. Als Kurland 1795 zu Rußland kam, wurden bis 1807 Virillandtage abgehalten, dann bis
1920 wieder D. und gelegentlich Virillandtage als Brüderliche Konferenzen ( --> Konferenz, Brüderliche).
Ziegenhorn § 476 und Beil. 104 § XXVI; BPR II § 50; Foelckersam, Kurland 12.
Deputierter --> Kirchspielsdeputierter, --> Kreisdeputierter, -->Vereinfachte Kommunalverwaltung
Für desert erklären
In Kurland: die Appellation wegen Fristablaufs für unzulässig erklären.
Ziegenhorn § 682.
Deservitenforderung
Anspruch des Anwalts an seinen Mandanten aus dem Anwaltsvertrag.
Schmidt, Civilpr. 20.
Deutschbaltische Volksgemeinschaft in Lettland
Volkstumsorganisation der lettländischen Deutschen, gegründet 1927 aus bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften. Im Unterschied zur --> Kulturselbstverwaltung in Estland eine private
Organisation. Bestand bis zur Umsiedlung der Deutschbalten 1939.
Wachtsmuth, Deutsche Arbeit I; Rauch 125.
Devolution
Verweisung der Sache an ein anderes Gericht.
Schmidt, Civilpr. 26.
Dezimal
In Reval wurde im 18. Jahrhundert eine Abgabe von einem Zehntel des Gesamtvermögens eines Bürgers erhoben, der die Stadt endgültig verließ, um in eine andere Stadt zu ziehen, oder bei Erbfall. In
Riga wurde ebenso verfahren. --> Zehnter Pfennig
Elias 50.
Dezisivdekret -->Dekret, --> Nigrum
Diakon, Pastor secundarius, Comminister
Der zweite bei einer Gemeinde angestellte Prediger, von denen der erste --> Oberpastor und Pastor primarius war. In der Vokationsurkunde des Diakons mußten seine Amtspflichten und die Beziehungen
zum Pastor primarius genau angegeben sein. In allgemeinen oblag dem D. das Abkünden der Kollekten vor dem Altar und die Verrichtung anderer liturgischer Handlungen. Im Verhinderungsfall konnte er den
Pastor primarius vertreten. --> Ministerium, --> Pastor
Ki.G. 1832 § 203; Ottow/Lenz 12, 15.
Diakonat
1) Amt eines Diakons;
2) Amtswohnung eines Diakons.
Diarium --> Landtagsdiarium
Dienstboten, Dienstgesinde, Dienstvolk
1. Städtische Bedienstete (Hausknechte, Kutscher, Mägde, Köchinnen, Ammen), die im Haus ihres Dienstherrn, also als nichtselbständige Arbeitskräfte, lebten, dort verköstigt wurden und Gehalt
empfingen. Ein Teil von ihnen war leibeigen, die meisten aber frei. Nach einigen (mindestens drei) Jahren des Dienstes konnten sich die männlichen D. ein Zeugnis ausstellen lassen und Mitglied eines
der Undeutschen Ämter werden. Das fiel in der Regel mit der Verheiratung zusammen. Bei der --> Kopfsteuer wurden die D. zur Steuerklasse der Bauern gerechnet. --> Gesindevertrag, -->
Undeutsche Ämter, --> Okladist
Elias 40.
2. Gesamtheit der Knechte und Mägde einer Bauerstelle. --> Gesinde
Dienstgut
Ein nach russischem Dienstrecht für die Leistung bestimmter Dienste verliehenes Landgut, im Gegensatz zum --> Erbgut (Wotschina). Das Dienstgut wurde anfangs nur auf Lebenszeit verliehen und
sollte den Unterhalt der im Zivil- oder Militärdienst Stehenden sicherstellen.
Gutzeit I 187.
Dienstokladist --> Okladist
Dienstvolk --> Dienstboten, --> Gesindevertrag
Dilation, Befristung
Im livländischen. Prozeß Fristsetzung, zum Beispiel zur Anfertigung von Schriftsätzen und zur Abgabe von Erklärungen (inducia deliberationis seu instructoriae), auch Verlängerung von Fristen und
Terminverschiebung bei Verhinderung einer Partei.
Samson §§ 159; Schmidt, Civilpr. 50, 88.
Direktor des piltenschen Landtags
Am piltenschen Landtag nahmen der Präsident des Landratskollegiums, alle Landräte und die Deputierten der sieben Kirchspiele teil. Einer derselben wurde für die Dauer des Landtags zum Direktor
gewählt. Seine Obliegenheiten entsprachen dem --> Landbotenmarschall eines kurländischen Landtags. Fand statt des Landtages eine allgemeine --> Konferenz statt, wurde ebenfalls ein D. gewählt.
--> Konferenzdirektor
Direktorium
Anweisung zur Zeugeneinvernahme, ein Muster im IKP l I § 33: Nachdem die Zeugen namentlich aufgeführt und die Beweisartikel formuliert sind ("Wahr, dass..."), heißt es im eigentlichen D.: "Testis l
ad artic. 2, 3 etc., Testis 2 ad artic. 4, 5 etc."
Dirigierender Senat --> Senat
Disponent
Verwalter eines größeren Gutes. Auf den herzoglichen Domänen in Kurland ein --> Amtmann mit größeren und verantwortungsvolleren Aufgaben.
Hahn 14, 41; Transehe, Gutsherr 177 Gutzeit I 188.
Distanz --> Schiffahrts-Distanz
Distrikt (Gerichtsbezirk) --> Friedensrichterversammlung
Distriktsbrückenbauherr --> Kreiswegekommission
Distriktsfriedensrichter --> Friedensgericht
Dockmann
In Riga der alljährlich gewählte Vertreter der nicht zur --> Ältestenbank jeder Gilde gehörenden Bürger (BPR II § 1084). Beschwerden und Anträge der von ihm Vertretenen mußte er dem -->
Ältermann mitteilen, der sie gemeinsam mit den Ältesten (--> Ältester) dem Rat vortrug (§ 1086 f.). In Dorpat hatte jede Gilde zwei ehrenamtliche, auf Lebenszeit gewählte Dockmänner (§ 1099). Die
beiden älteren waren Mitglieder im --> Stadtkassakollegium, alle vier D. Mitglieder beim --> Quartierkollegium (BPR I §§ 676, 681). In Walk, Fellin und Werro hieß der Vorstand der
Handwerkergilde D. (BPR II § 1109), in den übrigen estländischen Städten außer in Reval wurde er Ältester genannt. Auch hier war das Amt ein lebenslängliches. In Werro war der D. auch Mitglied des
Kassakollegiums, das auch Steuerverwaltung war. In Reval wurden die beiden Vertreter der nicht zur Ältestenbank gehörenden Bürger (--> Jüngstenbank) als Wortführer bezeichnet (BPR II § 1120),
gelegentlich aber auch als D. (§ 1372). – Die Bezeichnung D. rührt vermutlich von seinem Standplatz bei offiziellen Ansprachen unter dem Marienbild her, welches "Docke" (Puppe) hieß. so in Riga in
der Großen oder Mariengilde.
Dom zu Reval
Der Revaler Domberg nahm rechtlich eine Sonderstellung ein. Er hatte eine eigene Stadtverwaltung, bestehend aus zwei Ältermännern und zwei Ältesten der die Dombürgerschaft bildenden Gilde (BPR I §
1000). In schwedischer Zeit war für den Dom ein Schloßvogt als Richter eingesetzt worden. Dieser wurde in russischer Zeit beibehalten (--> Schloßvogteigericht). Er entschied Bagatellsachen,
während die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Harrischen --> Manngericht ausgeübt wurde (§ 934 Nr. 2, § 1001). Außer dem Schloßvogteigericht bestanden auf dem Dom eine --> Domgilde, die
Kassaverwaltung, besetzt mit den beiden Ältermännern und einem Ältesten, eine Steuerkommission (ein Ältermann mit zwei Beisitzern aus der Bürgerschaft) und eine Akziseverwaltung.
Schmidt, Rechtsgesch. 79.
Domänenhof
Ab 1839 als lokale Behörde des Ministeriums der Reichsdomänen (gegr. 1837) in den einzelnen Gouvernements eingerichtet, in den Ostseeprovinzen am 1.September 1841 eröffnet, 1859 im Baltischen
Domänenhof zusammengefaßt (PS zak Bd. 34 Nr. 34373). Nach Übergabe der Staatsbauern an das Innenministerium (als Folge der Bauernbefreiung) 1866 in Domänenverwaltungen umgewandelt, um mit
verringertem Apparat nur noch Domänen, Staatsforsten und Bodenschätze zu verwalten. Seit 1902 nach und nach durch Landwirtschafts- und Domänenverwaltungen) ersetzt. --> Kronsbauer
Amburger 248f.; BPR I § 7,3.
Domänenreglement
Bei der großen Ausdehnung der Domänen Kurlands war eine eingehende Regelung der Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht und Teichwirtschaft notwendig. Zu diesem Zweck wurde 1738 den Wirtschaftsleitern
der Domänen ein Domänenreglement erteilt. Es enthielt auch genaue Anweisungen betr. die Leistungen der fronenden Domänenbauern. Die Aufsicht über die Bauern sollten ihre Ältesten, "verständige
Leute", führen, welche zu Verbesserungsvorschlägen berechtigt waren.
Richter II 3, S. 139.
Dombürger --> Dom zu Reval
Domgilde
Korporation der Bürger auf dem --> Dom zu Reval (BPR II §§ 1012 ff.). Sie bestand nur aus Handwerkern und hatte zwei besoldete Ältermänner und Älteste, die auf Lebenszeit gewählt waren (§
1130).
Dondangen
Das sehr große Rittergut Dondangen (72.770 ha Gutsland) bildete aufgrund alter Privilegien ein besonderes Kirchspiel und hatte auf dem Landtag sechs Stimmen. Ursprünglich unterstand es unmittelbar
dem König von Polen und wurde erst 1639 an den Piltenschen Kreis angeschlossen, jedoch unter Vorbehalt der Privilegien, insbesondere nur selbst beschlossene Steuern und Abgaben zahlen zu müssen. Nach
Vereinigung Piltens mit Kurland (1818) bildete D. dort weiter ein eigenes Kirchspiel.
Kurl. LandtagsO 1897 § 41; Ziegenhorn § 301.
Donoschenie (russ.)
Bericht, Anzeige. Aus der russischen Kanzleisprache übernommen (zum Beispiel Kurl. KanzlO 1796 Art. 1.2. VII: "Donoschenien, welche von den Angebern einkommen").
Doppelgesinde
--> Gesinde, die wegen ihrer Größe nicht selten im Erbgang geteilt worden waren, ihre frühere Zusammengehörigkeit jedoch noch durch den gemeinsamen Namen bekundeten, dem ein "Neu-" bzw. "Alt-"
vorgesetzt wurde (lett. jaun- bzw. vec-).
Gutzeit, Nachtr. 1886, 215.
Doppelkreis
Verwaltungsmäßig war Livland zwar in Einzelkreise geteilt, jedoch wurden zu besonderen Zwecken die Kreise Riga-Wolmar, Wenden-Walk, Dorpat-Werro, Pemau-Fellin zu vier Doppelkreisen zusammengefaßt, so
zu der --> Kreisversammlung. Das BPR versteht hinsichtlich Livlands unter "Kreis" immer den D.
BPR I §397, 401, 619.
Dorfschule
Elementarschule, die vom Gutsbesitzer in einem Gesinde für die Bauernkinder eingerichtet und unterhalten wurde. --> Bauergemeindeschule, --> Hofesschule, --> Küsterschule
Gernet 59; Schaudinn 68f.
Dorpater Kommission
Von der livländischen Ritterschaft begründete, nach ihrem Tagungsort benannte Kommission zur Verbesserung der Agrarverhältnisse nach der BVO 1819. Sie empfahl: Sicherung der Bodennutzung des Bauern
mit dem Ziel eines bäuerlichen Grundeigentums; alles Land, das gemäß der 1832 abgeschlossenen Katastrierung als --> Bauerland verzeichnet worden war, solle den Bauern binnen Jahresfrist zur
unentziehbaren Nutzung überwiesen werden. Die Erbpacht sei zulässig, soweit sie nicht den Übergang zum Eigentum behindere; die Livländische --> Kreditsozietät solle durch Erteilung von
Pfandbriefdarlehen den Verkauf der Bauernhöfe fördern. Der Landtag von 1843 billigte nach heftigen Meinungskämpfen im wesentlichen die Reformvorschläge.
Gernet 186, 189; Tobien, Agrargesetzgebung II 40 ff., 51, 59 ff., 79.
Dreesche, Dreeschland
Auch Drasch, Dreschland, Driesch, in Livland auch --> Leide genannt. Ackerland, das nicht in regelmäßiger Nutzung stand, sondern periodisch für einige Jahre brachliegen gelassen wurde, damit die
durch die Bestellung aufgebrauchten Bodenkräfte sich wieder ergänzen konnten. Dreesche wurde meist drei bis vier Jahre genutzt, solange es die doppelte Saat einbrachte.
Transehe, Gutsherr 61, 65, 116 Anm. l; Soom 79.
Dreeskammer
Raum hinter dem Altar, Sakristei.
Gutzeit I 200; Masing, Nd. Elemente 57.
Dreifelderwirtschaft --> Lotte
Dreitäger --> -täger
Dringlicher Arrest --> Sicherstellung
Drittelhäker, Drittler
Ein Bauer, der einen Drittelhaken Landes nutzte. --> Häker
Bunge, Kurl. PR § 104, Gutzeit I 201.
Durchlassen
1. passieren lassen;
2. freigeben, gestatten; z.B. "ein Urteil zur Vollziehung d.". Übersicht 142.
Durchlaßzettel
Passierschein
StGB 1845 § 1211.
Dwornik (russ.)
Hausbesorger, Hauswart, Hausmeister, Hausmann, Hausschließer (--> Hausbuch).
Vgl. StGB 1845 § 1187.
