L - Baltisches Rechtswörterbuch
Ladengeld
In Liv- und Estland eine zu schwedischer Zeit eingeführte Grundsteuer, von den Rittergutsbesitzern erhoben, 1714 bis 1758 auch den Domänen auferlegt. Das Ladengeld wurde ursprünglich als freiwillig
(-->Willigung) aufgefaßt, erhielt jedoch mit der Zeit den Charakter einer Zwangsauflage, es floß in die --> Landlade (in Livland später --> Ritterkasse genannt).
Tobien, Agrargesetzgebung I 89 ff.; Gernet 69 ff., 390; BPR II § 4, 32.
Ladungsfrist --> Werstfrist
Land(es)kasten
--> Landeskasse im Piltenschen Kreis und in Kurland.
Ziegenhorn § 641.
Landbote, Kirchspielsdeputierter
Der zum kurländischen --> Landtag entsandte Vertreter aus je einem --> Kirchspiel. Jeder volljährige, dispositionsfähige, ein Rittergut besitzende Indigenatsedelmann war wählbar, seit der
Freigabe des Rittergutsbesitzes auch jeder dieselben Bedingungen erfüllende nichtindigene Eigentümer eines stimmberechtigten Ritterguts. Ein nichtadliger Landbote wurde in ausschließlich
ritterschaftlichen Angelegenheiten von einem indigenen Landboten aus der --> Oberhauptmannschaft, zu der das Kirchspiel gehörte, vertreten. Die Glieder des --> Ritterschaftskomitee und der
--> Ritterschaftskanzlei konnten nicht zu L. gewählt werden. Gewählt wurde ein L. auf der Kirchspielsversammlung, die ihm eine Instruktion für den Landtag mitgab. Wurden zwei L. gewählt, hatte der
in der Instruktion zuerst genannte den Vorzug, das heißt er stimmte allein ab (--> Mitdeputierter). Die Vertretung im Krankheitsfall wurde von einem Deputierten aus derselben Oberhauptmannschaft
vorgenommen. In besonderen Fällen konnte ein Deputierter vom Landtag mit Zweidrittel-Mehrheit zur Niederlegung seines Amtes gezwungen werden.
Kurl. LandtagsO 1897 §§ 69 f., 73, 76, 85 ff., 90 ff,, 96, 101; BPR II §§ 300 f.; Ziegenhorn §§ 476 ff.
Landbotenmarschall
Leiter eines kurländischen Landtags, gewählt vor Beginn eines Landtags nach dem Eröffnungsgottesdienst in der Sakristei der Trinitatiskirche in Mitau. Sein Stellvertreter wurde in erster Amtshandlung
nach der Eröffnung des Landtags auf dem Ritterhaus gewählt. Der L. hatte die Funktionen eines Parlamentspräsidenten. Bei Stimmengleichheit gab seine Stimme den Ausschlag. Er konnte Ausschüsse zur
Behandlung einzelner Fragen bilden, führte während des Landtags den Schriftwechsel in Landesangelegenheiten. Für Pilten --> Direktor des piltenschen Landtags.
Kurl. LandtagsO 1897 §§ 75-84, 107, 148 ff., 155, 172, BPR II §§ 303, 308, 313 ff., 524, 816-826; Ziegenhorn § 482.
Landbotenstube
1. Versammlungsraum des kurländischen Landtags, ursprünglich im herzoglichen Schloß, im 18. Jh. in der "großen Stadtschule" in Mitau, ab 1803 im neu erbauten Ritterhaus;
2. der kurländische Landtag als Versammlung der Landboten (Plenum der Landesversammlung), so auch in den Landtagsakten und der Landtagsordnung.
Kurl. LandtagsO 1879 § 75, 1879 §§ 132 u.a.; Ziegenhorn §§ 483 f., Rummel 229 § 48, 734 § 11.
Landeinrichtung
Flurbereinigung, Landesausbau. Die Landeinrichtungs-Komitees führten in Lettland die Agrarreform aufgrund des Gesetzes vom 17. September 1920 (4. Teil des AgrarreformG) durch. Ihre Tätigkeit
beendeten sie am 3. Mai 1937. Dem Zentralkomitee gehörten ursprünglich sechs Regierungs- und sechs Parlamentsvertreter an, ab 1924 auch solche der Selbstverwaltungen, schließlich ab 1928 auch
"gesellschaftliche".
Landesausschuß
Zugleich mit dem --> Regentschaftsrat gewähltes Gremium mit der Aufgabe, eine Verfassung des zu begründenden Baltischen Staates auszuarbeiten.
Rimscha 61.
Landesbedienung
Von der Ritterschaft zu besetzendes Amt, namentlich in Livland.
Livl.LandtagsO 1802 §§ 2, 55.
Landesbeliebung --> Beliebung
Landesbevollmächtigter
Das Amt wurde 1712 in Kurland unter der Bezeichnung --> Korrespondent der Ritterschaft geschaffen, der Konferenzialschluß vom 6.April 1715 setzte einen Gevollmächtigten des Landes ein, später
Landesbevollmächtigter genannt. Er war der Leiter der inneren Verwaltung der Ritterschaft mit Amtssitz in Mitau, hatte nicht nur die Korrespondenz mit den Delegierten in Warschau und den polnischen
Stellen zu führen, sondern auch die Belange der Ritterschaft beim Herzog und den Oberräten zu vertreten. Er und sein Stellvertreter wurden auf dem Landtag für drei Jahre gewählt und aus der
Ritterschaftskasse besoldet. Er war Vorsitzender des --> Ritterschaftskomitee und aller ritterschaftlichen Kommissionen, ferner ex officio Mitglied einer Reihe von Provinzialbehörden und Direktor
des Gouvernements-Gefängniskomitees, beaufsichtigte die Verwaltung der Ritterschaftsgüter und -kasse. Dem Landtag hatte er Bericht über seine Geschäftsführung zu erstatten. Beim Kaiser und den
Ministern durfte er supplizieren und hatte das Immediatsrecht. Das Amt erlosch 1920 mit Auflösung der Ritterschaft. Stellvertreter war einer der drei residierenden Kreismarschälle (erstmals 1802
gewählt), --> Kreismarschall.
BPR II §§ 498 ff., 759 ff., Kurl. LandtagsO 1897, § 182, 195.
Landesfahne, Piltenscher --> Roßdienst, -->Landschaftsoffizier
Landesgymnasium
Bezeichnung für die von der livländischen Ritterschaft begründeten und unterhaltenen Gymnasien in Birkenruh und Fellin.
Gutzeit II 137; Balt. Bürgerkunde 270.
Landeshauptmann
Oberster Verwaltungsbeamter auf Oesel in schwedischer Zeit. Nach Angliederung an Rußland war die Insel zunächst 5. Kreis des rigaschen Gouvernements, wurde aber 1731 zu einer besonderen Provinz
erhoben und erhielt erneut einen Landeshauptmann, der allerdings nur hinsichtlich der "Ökonomie" (Verwaltung der Kronsgüter, Erhebung von Abgaben) selbständig handeln konnte, in Fragen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber dem Rigaer --> Gouverneur unterstand. 1765 wurde Oesel wieder dem Rigaschen Gouvernement zugeschlagen, womit das Amt des L. erledigt war.
R-S II 49 ff.
Landeskasse
Neben der --> Landlade (später: --> Ritterkasse) bestand in Livland die Landeskasse; in diese flossen die nicht rein ritterschaftlichen Gelder. – Auch in Kurland gab es neben der
Ritterschaftskasse eine Landeskasse, die auch --> Landeskasten genannt wurde, --> Ritterschaftsrentei.
Gutzeit II 136; Balt. Bürgerkunde 192.
Landeskultur --> Liv-Estländisches Bureau für
Landesprästanden
Provinzial-Grundsteuern vom gesamten landwirtschaftlich genutzten Boden (in Livland ab 1912 auch vom forstwirtschaftlichen), --> Prästanden
BPR II §32 Nr. 5-37.
Landesrat
1. In der russischen Revolutionszeit ab Februar 1917 geplante und zum Teil auch gewählte Organe der territorialen Autonomie als Ersatz der Gouvernementsverwaltungen und Landtage. Kamen wegen
Vorrückens der deutschen Front nicht zur Wirkung.
2. Nach dem Brest-Litowsker Friedensvertrag von den baltischen Ritterschaften als "eigene Landeseinrichtungen" durch in den einzelnen Provinzen einberufene --> Landesversammlung gewählte
Vertretungen, die "über die zukünftige Ausgestaltung des Landes zu beschließen hatten“.
Rimscha 30; Rauch 34 ff.; Latv. Enc. 2787.
3. Vereinigter L. von Estland, Livland, Riga und Oesel, trat am 12. April 1918 in Riga zusammen (34 Deutsche, 14 Esten, 10 Letten). Er sollte über die staatsrechtliche Zukunft Livlands und Estlands
entscheiden, faßte den Beschluß, den Deutschen Kaiser zu bitten, dauernden militärischen Schutz zu gewähren und die Baltischen Provinzen als monarchisch-konstitutionellen Staat dem Deutschen Reich
anzugliedern.
Rimscha 35 ff., 59.
Landesstaat
Namentlich in Livland gebrauchte inoffizielle Bezeichnung der Gesamtheit der Landesprivilegien und der Verfassung, einschließlich der Selbstverwaltung.
G. Broschen (Michelson): Gedanken zur Konsolidierung des Livländischen Landesstaates, Dorpat 1880; R. Wittram: Geschichte der baltischen Deutschen, Stuttgart u. Berlin 1939, 106 ff; Rauch 19.
Landesversammlung
1. Allgemeine L. = Allgemeine --> Konferenz im Piltenschen Kreis.
Ziegenhorn § 301.
2. Im Zuge der Angliederungsbestrebungen an Deutschland auf Initiative der Ritterschaften (Kurland, Livland, Estland, Oesel) im Frühjahr 1918 auf ständisch getrennten Wahlen beruhende Vertretungen,
die ihrerseits Delegierte in den Vereinigten --> Landesrat entsandten.
Rauch 49.
Landfonds
1920 im Zuge der lettischen Agrarreform gebildet aus dem Areal der enteigneten Güter, Pastorate und der Staatsgüter. Umfaßte 51,48 % des Staatsgebiets. Hieraus wurde jedem--> Jungwirt Land
zugeteilt.
Latv.Enc.l8f.
Landfreier --> Freibauer
Landgeld
Von städtischem Grund und Boden erhobene Steuern (Grund- und Landgeld).
Gutzeit II 138.
Landgemeinde --> Gemeinde
Landgemeindeordnung 1866
Neuregung der bäuerlichen Selbstverwaltung durch Schaffung eines Gemeindeausschusses, bestehend aus dem Gemeindeältesten als Exekutivorgan und den von der Gemeindeversammlung zu wählenden
Ausschußmitgliedern. Dem Gemeindeältesten wurden --> Gemeindevorsteher zur Unterstützung beigegeben. Die LandgemeindeO bedeutete einen weiteren Schritt zur Emanzipation der Gemeinde von der
Vormundschaft des Gutsherrn.--> Gemeindeausschuß, --> Gemeindeältester, --> Gemeindeversammlung
Gernet 290.
Landgericht
l. Livland: In jedem --> Doppelkreis und auf Oesel bestand je ein Landgericht, besetzt mit je einem --> Landrichter, zwei Beisitzern und in Riga auch mit einem Notar. Es hielt jährlich im
Januar, Juni und September mehrmals eine --> Juridik ab. Das L. war zuständig für sämtliche Zivilprozesse, soweit nicht das --> Hofgericht Erste Instanz war, was insbesondere Prozesse des Adels
betraf. In Strafsachen war es allgemein Untersuchungs- und Prozeßgericht, bei adligen Beschuldigten jedoch nur bei geringfügigen Injurien. Berufungen gingen an das --> Hofgericht. Während der
Gültigkeit der --> Statthalterschaftsverfassung wurden die L.e in --> Kreisgericht umbenannt und waren auch für Prozesse Adliger Erste Instanz. Der Restitutionsukas von 1796 stellte den alten
Zustand wieder her. Die L.e bestanden von da ab bis zur Justizreform von 1889 unverändert fort.
BPR I § 356 ff., R-S II 29 ff.; Tobien, Ritterschaft I 484; Latv. Enc. 2788.
2. Pilten: Die von der Ritterschaft gewählten und vom König von Polen – seit 1796 vom Kaiser – bestätigten sechs Landräte sowie der Landnotar bildeten zugleich das L. Dieses konnte in Sachen mit
einem Streitwert bis zu 400 fl. endgültig entscheiden; im übrigen war Appellation an den König zulässig. Niedergerichte gab es seit 1617 nicht mehr, so daß das L. zumeist erste und letzte Instanz
war. Es wurde 1817 bei der Vereinigung des Piltenschen Kreises mit Kurland aufgehoben. An seine Stelle trat das Hasenpothsche --> Oberhauptmannsgericht.
Ziegenhorn 105-106; Gesetz vom 23. August 1817 (PS zak 27 024).
Landgut
Jeder nicht bäuerliche landwirtschaftliche Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. --> Kronsgut, -->Pastorat, --> Patrimonialgut, --> Privatgut, --> Rittergut, -->
Ritterschaftsgut, --> Stadtgut.
BPR III Art. 597, 613; Wedel 63.
Landhofmeister
Einer der vier kurländischen --> Oberräte. Zu herzoglicher Zeit Mitglied der Regierung und beim --> Hofgericht, nach der Angliederung an Rußland Mitglied beim --> Oberhofgericht.
FR 1617 § l; BPR I § 1282.
Landknecht
Im 19./20. Jh. ein Landarbeiter, der für seine nach Tagen normierte Arbeit Hofesfelder mit Garten, Wiese, Weide und einem kleinen Anwesen zur Nutzung erhielt, in der Regel ungefähr 3 ha. Da dieses
Dienstverhältnis sich der seinerzeitigen --> Fronpacht näherte, setzte die Livl. BVO 1849 den Maximalumfang für Landknechtshöfe auf fünf Lofstellen = 1,86 ha fest und begrenzte die Vertragsdauer
auf zwölf Jahre. Nach der BVO 1860 sollten jedoch Wiesen und Weiden nicht in die Maximalgröße einbezogen werden, wodurch die Gesamtfläche meist wieder den alten Umfang erreicht haben dürfte. Dieses
System war zeitweilig bei den Landarbeitern sehr beliebt, da es ihnen die Anschaffung von Inventar und in der Folge die Pacht von einem ganzen --> Gesinde ermöglichte. Auch war ihr soziales
Ansehen höher: Sie rangierten in der Stufe der Pächter.
Tobien, Agrargesetzgebung II 352 f.; Foelkersahm, Agrarreform 45; Balt. Bürgerkunde 320.
Landkommissär
Mitglied der Polizeiabteilung beim rigischen --> Landvogteigericht mit zwei vom Rat gewählten Gehilfen.
BPR I § 550; Gutzeit § 135.
Landlade
Ritterschafts- oder Ritterkasse in Liv- und Estland. Hierhin wurde das --> Ladengeld gezahlt. In Livland bestand daneben die --> Landeskasse. In Estland wurde die Landlade 1904 in drei Kassen
geteilt: eine Korpskasse der Ritterschaft, eine Kasse der Großgrundbesitzer und eine allgemeine Landeskasse.
Tobien, Agrargesetzgebung I 91 f.; Gernet 10, 70 ff.; Dellingshausen, Im Dienste der Heimat, Stuttgart 1930, 69, 97.
Landmarschall
l. Livland: Vertreter der Ritterschaft, auf dem Landtag gewählt. Er mußte immatrikulierter adliger Rittergutsbesitzer sein. Als Zeichen seiner Amtswürde führte er bei feierlichen Anlässen wie auf dem
--> Landtag einen silbernen Stab. Er präsidierte auf dem Landtag. Zwischen den Landtagen mußte er mit dem residierenden --> Landrat Verbindung halten, notfalls einen --> Adelskonvent
einberufen. Seine Stellung entsprach dem estländischen --> Ritterschaftshauptmann und dem kurländischen Landesbevollmächtigten (--> Landesbevollmächtigter). Er revidierte die
Pferdepoststationen und die Ritterschaftskasse. Seine wichtigste Funktion war die Vertretung der Landesinteressen bei den Regierungsstellen. Er besaß das Recht der "direkten Supplik" beim
Kaiser.
BPR §§ 89 f., 596 ff; Svod zak. IX § 104; Tobien, Ritterschaft I 34 ff.; Tobien, Agrargesetzgebung I 34; Krusenstjern 25 ff.; Ungern 14.
2. Oesel: Vertreter der Ritterschaft, mit den gleichen Funktionen wie der Landmarschall in Livland.
BPR II § 703.
Landnotar --> Landgericht 2
Landnotarius
Mitglied (Schriftführer) beim --> Landgericht im Piltenschen Kreis, auch Mitglied im --> Landratskollegium, im --> Konsistorium; fungierte ferner als --> Ritterschaftssekretär. Er mußte
Angehöriger der Ritterschaft sein. Das Amt erlosch mit dem Ende der Selbständigkeit Piltens.
Ukas vom 10. Dezember 1817; Pilt. FR § 8; Ziegenhorn § 301.
Landpflichtigkeit
Schollenpflichtigkeit. Nach der Bauernbefreiung 1816 in Estland noch bis 1853 als Gouvernementspflichtigkeit bestehend, --> Läufling
Gernet 260.
Landpolizei-Departement
Bestand als Polizeibehörde für das Patrimonialgebiet zu Beginn des 19. Jhs. in Riga, --> Landvogteigericht.
Böthführ Nr. 780.
Landpolizei-Inspektor
Ratsherr als Leiter des Landpolizei-Departements.
Böthführ Nr. 802.
Landrat
1. Livland und Oesel: Ritterschaftlicher Wahlbeamter auf Lebenszeit, Mitglied im --> Landratskollegium. BPR II § 339, 557 ff., 425, 689 ff.
2. Estland: Ritterschaftlicher Wahlbeamter auf Lebenszeit, Mitglied im --> Landratskollegium. Als solches bis 1889 auch Mitglied beim --> Oberlandesgericht.
BPR II § 447, 727 ff.
3. Pilten: Mitglied der Regierung (--> Landratskollegium), gewählt von der Ritterschaft aus deren Mitte. Das Amt wurde 1817 aufgehoben.
Ziegenhorn § 301; Pilt. FR § 7.
Landrat, präsidierender
In Estland dienstältester Landrat, vertrat den --> Gouverneur als Vorsitzenden beim --> Oberlandgericht.
Landrat, residierender
Schon in schwedischer Zeit bestimmte das livländische --> Landratskollegium monatlich einen Landrat zur Residierung in der Gouvernementshauptstadt Riga, um zur Beratung der Regierungsstellen und
zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten der Ritterschaft zur Verfügung zu stehen. 1875 schuf der Landtag eine ständige Residierung auf drei Jahre. Der residierende Landrat wurde vom
Landratskollegium bestimmt. Er war damit dessen Vorsitzender, mußte die laufenden Angelegenheiten der Ritterschaft wahrnehmen, nahm an den Sitzungen der --> Gouvernementsregierung teil sowie beim
--> Kollegium der allgemeinen Fürsorge und war Vorgesetzter der Poststationen. In wichtigen Angelegenheiten hatte er sich mit dem --> Landmarschall zu beraten; notfalls mußte ein
außerordentlicher --> Adelskonvent einberufen werden. Das Amt des r. L. bestand 273 Jahre bis zur Auflösung der Ritterschaft in der Republik Lettland 1920.
Tobien, Ritterschaft I 15 ff..; Ungern 37; BPR II §§ 566 ff., 692.
Landratsgut
Gut der Ritterschaft, das in erster Linie zum Unterhalt der Landräte (Livland), sodann auch der Kanzlei beim --> Oberlandgericht und --> Manngericht (Estland) diente, während die Landräte dort
aus den Gütern Tafelgelder bezogen. Im 19. Jh. gab es in Livland fünf, in Estland drei Landratsgüter. Gelegentlich in Liv- und Estland, regelmäßig in Kurland galt die Bezeichnung -->
Ritterschaftsgut.
Tobien, Agrargesetzgebung I 10f.; BPR II §§ 45, 359, 556, 729; I 852; Gernet 17.
Landratskammer
Versammlungsraum der Landräte im livländischen --> Ritterhaus.
Livl. Landtags-Recesse 388.
Landratskollegium
1. Livland: Das Kollegium der Landräte bestand in russischer Zeit aus zwölf Mitgliedern – sechs aus dem lettischen und sechs aus dem estnischen Teil des Gouvernements, die auf Lebenszeit auf dem
Landtag von den immatrikulierten Edelleuten gewählt wurden. Ihre erste Pflicht war (BPR II § 563) die "wachsame, väterliche Sorgfalt für die Aufrechterhaltung der Rechte, Gerechtsame, Einrichtungen
und festen Gewohnheitsnormen der Ritterschaft". Das Landratskollegium war ein Beratungsorgan für die Gouverneure und die staatliche Verwaltung der Provinz. Die Landräte hatten den Vorsitz in
verschiedenen ritterschaftlichen Institutionen. Im --> Adelskonvent berieten sie gesondert von den Kreisdeputierten. Zu dem --> Sentiment der Kreisdeputiertenkammer erteilten sie ihr Consilium,
worauf diese nochmals zu beraten und zu beschließen hatte. Das L. führte ferner die --> Matrikel sowie die Adelsgeschlechtsbücher für den nichtimmatrikulierten Gouvernementsadel. Nach den
russischen Reichsgesetzen hatten die Landräte den Charakter von ehrenamtlichen Regierungbeamten der vierten Rangklasse. – Entsprechendes gilt für die Oeselsche Ritterschaft; hier bestand das
Landratskollegium aus vier Landräten.
Tobien, Agrargesetzgebung I 30 ff; Tobien, Ritterschaft I 13; BPR II §§ 557 ff, 689 ff.
2. Estland: Die bereits in der Ordenszeit nachweisbaren zwölf Landräte bildeten sowohl das höchste Selbstverwaltungsorgan des Landes als auch unter dem Vorsitz des Generalgouverneurs oder
stellvertretend des präsidierenden (dienstältesten) Landrats das --> Oberlandgericht. Sie waren vom Landtag auf Lebenszeit gewählt. An der feierlichen Eröffnung des Landtags hatten sie
mitzuwirken. Bei Stimmengleichheit im Landtag gab die Mehrheit des L. den Ausschlag. Ferner gehörte das L. zum --> Ritterschaftsausschuß. Außerdem bekleidete je ein Landrat das Amt eines Präses
des Konsistoriums, des Kuratoriums der Ritter- und Domschule in Reval und war--> Oberkirchenvorsteher in einem der vier Kreise. BPR II §261 ff., 727 ff.
3. Pilten: Oberste Regierungsbehörde bis zur Vereinigung des Kreises mit Kurland (1819). Die von der Ritterschaft gewählten sechs Landräte bildeten zugleich das --> Landgericht. Sie waren
Mitglieder des Piltenschen Adels.
Ziegenhorn § 301; Pilt. FR §§ 7 f.., 12 ff., 22.
Landrichter
Vorsitzender beim livländischen --> Landgericht, von der Ritterschaft auf sechs Jahre gewählt. Er musste immatrikulierter Adliger sein. Eine juristische Ausbildung war nicht erforderlich, aber oft
– wenn auch nicht immer abgeschlossen – vorhanden.
BPR I § 359, 386; II §386.
Landrolle, Hakenliste
Verzeichnis landwirtschaftlicher Grundstücke eines Bezirks nach Hakengröße und Eigentümern. Diese Listen dienten vor allem Besteuerungszwecken, in Kurland auch als Unterlage zur --> Stimmtafel für
die Landtage. Sie wurden bei jeder --> Hakenrevion oder --> Güterrevision neu aufgestellt.
Gutzeit II 142; Gernet 319, 390; BPR II § 276 Forts. 1880.
Landsassen --> Landschaft
Landschaft
Die Gesamtheit der nicht zum immatrikulierten Adel gehörigen Rittergutsbesitzer einer Provinz (Landsassen). Ab Mitte des 19. Jhs. durften sie am --> Landtag teilnehmen und hatten auf der -->
Kreisversammlung- und der --> Kirchspielsversammlung Sitz und Stimme. Der Ausdruck "L." wurde ursprünglich, namentlich in Kurland, auch für die Ritterschaft gebraucht oder man sprach von "Ritter-
und L.". Erst als in der zweiten Hälfte des 19. Jhs. auch Nichtimmatrikulierte, selbst Bürgerliche, Rittergüter erwerben konnten, erhielt L. die oben angegebene Bedeutung.
Hupel, Topogr. Nachr. I 442, III 598; Gutzeit II 142; Tobien, Agrargesetzgebung I 25 ff.; Balt Bürgerkunde 191 f.
Landschaftsfähnrich --> Landschaftskornett
Landschaftsgelder
Beträge, die aufgrund eines kurländischen Landtagsbeschlusses in den --> Landeskasten von den Rittergutsbesitzern wie von jedem --> Rentenirer einzuzahlen waren. Zahlungspflichtig waren alle
zur --> Adelsfahne gehörenden Güter wie auch die Pfandhalter. Die Rentenirer zahlten entsprechend ihre --> Rentenirsumme. Der Herzog zahlte von seinen Allodialgütern. Die Landschaftsgelder
setzten sich aus feststehenden, nach Hakentarif berechneten wie auch besonderen --> Willigungen zusammen. Sie wurden gleich nach einem Landtag eingesammelt. Wer nicht zahlte, durfte keine adligen
Rechte ausüben und adlige Freiheiten genießen.
Landschaftskornett
Der unterste Offiziersrang der --> Landschaftsoffiziere, auch Landschaftsfähnrich genannt.
Landschaftslieutenant
Mittlerer Offiziersrang. --> Landschaftsoffiziere
Landschaftsoffiziere
Offiziere des kurländischen und piltenschen Roßdienstes (--> Roßdienst, --> Landesfahne, -->Adelsfahne), von der Ritterschaft, in Pilten auch vom --> Landratskollegium gewählt. Jede der
vier kurländischen Kompanien hatte drei Landschaftsoffiziere: Rittmeister, Lieutenant und Kornett. Zu Beginn des 18. Jhs. trat an die Stelle des Truppenaufgebots eine Geldzahlung, die Offiziere
wurden aber weiter bestellt, in Kurland bis 1772, in Pilten bis 1795. Danach, wie auch schon bisher in Friedenszeiten, hatten die L.e andere Pflichten: Hofdienst beim Herzog, vor allem aber
Vollstreckung von Landtagsbeschlüssen, insbesondere Beitreibung der --> Willigung, sofern der --> Mannrichter keinen Erfolg hatte. Hierzu erhielten sie sechs Wochen nach dem Willigungsbeschluß
Restantenzettel, die angaben, von wem ausstehende Gelder einzutreiben waren. Sie durften säumige Zahler mit Bußen belegen. Ferner konnten sie vom--> Oberhauptmannsgericht zur Unterstützung in
Kriminaluntersuchungen herangezogen werden. Während des Dienstes waren die L.e von den Willigungen befreit. Außerdem erhielten sie ein Gehalt und eine Unkostenpauschale.
FR 1677 § 36; Ziegenhorn §§ 355.
Landschaftsordnung 1864 --> Semstwo
Landschaftsrittmeister
Höchster Rang der --> Landschaftsoffiziere.
Landschule --> Bauergemeindeschule
Landsecretarius
Ritterschaftssekretär.
Livl. Landtags-Recesse 364.
Landstandschaft
Berechtigung zur Teilnahme, Mitsprache und Abstimmung auf den Landtagen, ursprünglich auf die immatrikulierten adligen Rittergutsbesitzer beschränkt, ab 1870/71 sämtlichen Rittergutsbesitzern
zugestanden, wobei jedoch in Liv- und Estland die Teilnahme an Wahlen für die innere Verwaltung der Adelskorporationen ausgenommen war, für Kurland jedoch nur Angelegenheiten, welche allein die
Interessen der Adelskorporation oder deren Vermögen betrafen.
BPR II 32 Nr. 34 Forts. 1880.
Landstelle
1. Gutsabteilung, landwirtschaft. Betrieb, der kein vollständiges Landgut bildete (BPR III Art. 597) in Liv- und Estland. Wenn eine abgeteilte Landstelle oder mehrere zusammen die erforderliche Größe
erreichten (in Livland 900 Lofstellen = 327,6 ha, in Estland 150 Dessjatinen = 163,9 ha), konnte ein neues --> Rittergut gebildet werden. Die L. besaß nicht die Realrechte eines Ritterguts und
gewährte dem Besitzer nicht die Landtagsfähigkeit. Die lettische Agrarreform bevorzugte die Landstellen, indem 100 ha von der Enteignung befreit wurden (bei Rittergütern 50 ha); das estnische Gesetz
verzichtete auf die Enteignung von Landstellen, falls sie nicht Personen gehörten, die gleichzeitig Rittergüter besaßen.
Balt. Bürgerkunde 165; BPR III Art. 612; Bunge, Liv.-estl. PR (1838) § 77; Tobien, Agrargesetzgebung II 316; Foelkersahm, Agrarreform 71; O. Bernmann, Die Agrarfrage in Estland, Berlin 1920,
23.
2. Bauernhof, --> Gesinde
Bunge, Liv.-estl. PR (1838) § 80; Gutzeit II 144.
Landtag, Ordentlicher
Wichtigste Selbstverwaltungsinstitution der jeweiligen --> Ritterschaft. Ordentliche Landtage wurden alle drei Jahre ausgeschrieben und bedurften der Zustimmung vom -->Generalgouverneur.
Teilnahmeberechtigt waren ursprünglich nur grundbesitzliche immatrikulierte Adlige(--> Matrikel), später in allen drei Provinzen jeder Besitzer eines Rittergutes, lediglich die Beschlußfassung in
einzelnen Angelegenheiten, die Verwaltung und teilweise die Besetzung einiger Ämter sowie das Recht, an den Wahlen zu diesen Ämtern teilzunehmen, blieben dem immatrikulierten Adel vorbehalten. Ohne
Stimmrecht nahmen an den Landtagen teil: In Livland und Oesel alle zur örtlichen Adelsmatrikel gehörigen volljährigen männlichen Personen, in Kurland alle Angehörigen der vier Adelsmatrikeln der
Ostseeprovinzen. In Kurland durften nichtgrundbesitzliche Angehörige der Adelsmatrikel als --> Rentenirer mitstimmen Von den Städten konnte nur Riga mit zwei Deputierten am livländischen Landtag
teilnehmen, denen aber zusammen nur eine Stimme zustand. Die Landtage entschieden über finanzielle Fragen (--> Willigung, Prästanden, Ladengelder), Ämterbesetzungen, Neuaufnahmen in die Matrikeln
bzw. Ausschlüsse aus diesen und grundsätzlich über alle wesentlichen Landesangelegenheiten, vor allem Kirchen- und Schulwesen sowie Stiftungen. Den Vorsitz führte der --> Landmarschall (in Livland
und Oesel), der --> Ritterschaftshauptmann (in Estland); in Kurland hatte der --> Landesbevollmächtigte eine vergleichbare Position inne. Zu den Modalitäten der Einberufung -->
Relationstermin, --> Instruktionstermin.
BPR II §§ 51 ff.; Baltische Bürgerkunde 1, 164-178.
Landtag, Außerordentlicher
Außerordentliche Landtage fanden je nach Erfordernis zur Erledigung bestimmter Gegenstände statt.
BPR II §§ 51 ff.; Balt. Bürgerkunde 1, 175.
Landtagsbeliebung --> Beliebung
Landtagsdiarium
Protokoll eines kurländischen Landtags, geführt vom --> Ritterschaftssekretär, in der nächsten Versammlung genehmigt und von ihm und dem --> Landbotenmarschall unterschrieben. Nicht
protokolliert wurde ein zurückgewiesenes --> Deliberatorium, da es nicht zur Verhandlung gekommen war.
BPR II § 796 f.; Kurl. LandtagsO 1837 §§ 102, 154.
Landtagsinstruktion an den Ritterschaftskomitee
Nach Beendigung des zweiten Termins eines kurländischen Landtags abgefaßte Instruktion als Richtschnur für die Tätigkeit des --> Ritterschaftskomitee im nächsten Triennium bis zum kommenden -->
Landtag. Abweichung von der L. war nur möglich, wenn durch veränderte Umstände der betreffende Gegenstand erledigt war oder bei Verfolgung des vom Landtag erteilten Auftrages nachteilige Folgen
entstehen konnten. Die Abweichung mußte auf dem nächsten Landtag begründet werden.
BPR II §323, Kurl. LandtagsO 1897 §§ 171, 197, 198.
Landtagskirchenspiel --> Kirchspiel
Landvogt --> Landvogteigericht
Landvogteigericht, Landvogtei
Die sehr große Rigaer Stadtmark war schon im 16. Jh. verwaltungsmäßig zwischen der eigentlichen Stadt und dem Landbezirk (Patrimonialgebiet) geteilt, ebenso hinsichtlich der Justiz, indem für die
Stadtmark ein eigenes Gericht, zur Zeit der russischen Herrschaft Landvogteigericht genannt, eingerichtet war, welches dort das --> Vogteigericht ersetzte. Sein Bezirk erstreckte sich auch auf die
Vorstädte und die Düna "bis zur letzten Seetonne". Demgemäß hatte es die Aufsicht über das Lotsen- und Fischeramt wie allgemein über die Dünafischerei, die Bauaufsicht in den Vorstädten und war für
die Anstellung von Schiffstaxatoren zuständig. Das L. war besetzt mit einem Bürgermeister (Oberlandvogt) und drei Ratsmitgliedern, davon zwei als Beisitzer, während der dritte zur -->
Kriminaldeputation abgeordnet wurde. – Im 16. Jh. wurde der eine Ratsherr Landvogt genannt. Angegliedert waren ein besonderer Polizeiinspektor und ein Inspektorsgehilfe), zwei Notare der Oberkanzlei
des Rats, ein --> Landkommissar mit zwei Gehilfen und ein Polizeidiener.
Aktenstücke Riga I 300, 307, BPR I §§ 548-557; Campenhausen 79.
Landwaisengericht
1. Livland: das --> Landgericht als Vormundschaftsgericht.
Gutzeit II 145; Bunge, Geschichte 233; Hupel, Topogr. Nachr. I 438.
2. 1724 wurde in Estland durch Landtagsbeschluß aus den das --> Niederlandgericht bildenden Personen ein L. errichtet, im Ergebnis mithin dem Niederlandgericht die Aufgaben zugewiesen, die das
--> Waisengericht wahrgenommen hatte, woraufhin das Niederlandgericht die Doppelbezeichnung Niederland- und Landwaisengericht führte. Es war das einzige adelige Waisengericht für den Landbezirk
des Gouvernements.
R-S II 59 Anm.; Hupel, Topogr. Nachr. I 463; Wedel 168. Bunge, Geschichte 305.
Läufling
Schollenpflichtige Personen bäuerlichen Standes, die ihren Wohnsitz unrechtmäßig verließen, um anderwärts günstigere Lebensbedingungen zu suchen. In Livland war das besonders im 18. Jh. der Fall
trotz der Rutenstrafe und Verurteilung zu öffentlichen Arbeiten. Eine Verordnung des Generalgouverneurs vom 29. Februar 1719, die sogar Brandmarkung androhte, kam anscheinend nicht zur Durchführung.
Dem Bevölkerungsverlust durch "Verstreichen" stand jedoch ein Zuzug von Knechten ( --> Lostreiber und --> Einfüßling) entgegen, zumeist aus dem 1772 von Polen an Rußland abgetretenen
Lettgallen. Das Einfangen und Bestrafen der Läuflinge besorgte das--> Ordnungsgericht. Erst die BVO 1819 gab den Bauern Bewegungsfreiheit zunächst im Kirchspiel, dann im Bezirk des
Ordnungsgerichts, schließlich im Gouvernement, am 23. April 1832 unbeschränkt. In Estland verlief die Entwicklung ähnlich. Auch dort wurde mit der Bauernbefreiung 1816 die Schollenpflichtigkeit
sukzessive aufgehoben. Die --> Landpflichtigkeit beziehungsweise Gouvernementspflichtigkeit blieb aber bis 1856 bestehen. Das Problem des Entstreichens, Verstreichens oder Austretens bestand auch
im Herzogtum Kurland. Der --> Erbherr war berechtigt, seinen Untertanen binnen 24 Stunden auf fremdem Boden zu greifen und zurückzuholen. Danach mußte er gerichtlich vorgehen. Der
Auslieferungsanspruch verjährte in 100 Jahren. Auslieferungsverträge mit Nachbarländern sahen jedoch kürzere Fristen vor. Der Auslieferungsanspruch verfiel, wenn in Notzeiten der Erbherr seinen
Leibeigenen nicht mit dem Notwendigsten versorgte und dieser deshalb entlief.
Transehe, Gutsherr 138, 140 Anm. l; Soom 222 ff.; Tobien, Agrargesetzgebung I 237, 373; Gutzeit II 154 f.; Gernet 39 ff., 155, 260; Hahn 29 ff.
Lausemarkt
In Reval und in Riga Trödelmarkt, Flohmarkt.
Rig. Wörterb. 143.
Laut
Nach einem L. = gleichlautend, nach Formular (IKP l II § 33: "citirt man hierauf sämtliche reos... nach einem Laut"; § 47: Ladungen müssen Eines Lauts seyn").
Laute Abstimmung --> Abstimmung, laute
Lebtagsgut
Auf Lebenszeit verliehenes Gut. --> Gratialgut
Transehe, Gutsherr 8; Tobien, Agrargesetzgebung I 11.
Leeziba --> Leezineeks
Leezineeks (lett.)
In Kurland derjenige, der den außerordentlichen --> Gehorch (Leeziba) ableistete.
Kiparsky 94.
Lehen, bürgerliches
In Kurland Privat-Landgüter, die ursprünglich an Nichtadlige verliehen worden waren. Sie konnten auch vor der Freigabe des Rittergutsbesitzes von Personen jedes Standes erworben werden. Das
bürgerliche Lehen verlor auch durch den Erwerb eines Edelmannes seine Rechtsqualität nicht, dieser erwarb jedoch damit für sich persönlich die Landtagsqualität.
BPR III Art. 613, 620 f.
Lehnsfahne, Hofesfahne
Dem König von Polen als Lehnsherrn zu leistender --> Roßdienst des Herzogs von Kurland (normal ein Reiter auf je 20 Haken).
Hahn 4; Bunge, Kurl. PR § 103.
Lehrbezirk
1803 wurde das Russische Reich in Universitäts- oder Lehrbezirke eingeteilt. Jede Universität mit ihrem Kurator war Mittelpunkt eines L. mit dem Universitätsrat als Provinzialschulbehörde. Seit 1835
war der Kurator mit seinem Rat alleinbestimmender Chef des L. Der Dorpater Lehrbezirk umfaßte bis 1812 auch das Gouvernement Wiborg ("Alt-Finnland"), danach nur die drei baltischen Provinzen. Sitz
des Kurators war nach Umbenennung in Rigaer L. (7.3.1886) noch bis 1893 Dorpat.
PS zak III Bd. 6 Nr. 3563, Bd. 13 Nr. 9364; Amburger 192 f.; Balt. Bürgerkunde 264 f.
Leichengarten --> Kapelle
Leichenkammer
Auf dem Friedhof errichtetes oder an die Kirche angebautes Gebäude zur Abstellung der Leichen bis zur Beerdigung.
Instruktion 1832 § 67, 107.
Leide (lett.)
Das an --> Freibauern verpachtete Land, auch --> Dreeschland.
Transehe, Gutsherr 65, 83, 90, Gutzeit U 163, Kiparsky 95, Latv. Enc. 1441.
Leihbrief
Schuldschein. Im russischen Recht bestand eine besondere Regelung für wechselähnliche Leihbriefe (Svod zak X l §§ 1726 ff.). Sie war im Geltungsbereich des BPR nicht anwendbar und wurde auch in
Rußland 1892 abgeschafft.
BPR III Stichwortregister.
Leihkasse
Darlehnskasse.
StGB 1933 § 337.
Leitung, Vorstand
Kirchenvorstand nach der estländischen vorläufigen VO über die Selbständigkeit der ev.-luth. Gemeinden vom April 1919 (RT 28/29). Exekutivorgan des -->Rat (Ausschuß).
Balt. Ki.Gesch. 246 ff.
Lette, die
Verkaufstisch, Ausschanktisch.
Rig. Wörterb. 144.
Lettland (lett: Latvija)
Schon lange vor der Begründung der Republik Lettland wurde im estnischen Teil der Provinz Livland das
lettische Sprachgebiet derselben "Lettland" genannt.
NM IX/X (1785) 338, August Wilhelm Hupel: "Der Herr Propst Pritzbuer in Lettland meldet mir ...“).
Leuteration
Revision eines Urteils in Kriminalsachen.
Bunge, Gerichtswesen 323.
Lichatsch (russ.)
Schnellfahrender Mietkutscher.
Rig. Wörterb. 144.
Ligger
Handlanger bei der öffentlichen Waage und Wrake in Riga; meist --> Undeutsche. Mit den Hanfschwingern, Salzträgern und Fuhrleuten in einem Amt zusammengeschlossen, beschäftigt beim Warentransport.
1766 wurde das Amt aufgehoben und statt seiner das Transportarbeiter --> Artell gegründet.
Jensch 113; Carlberg 84; Latv.Enc. 1509.
Linienrecht
Eine Dienstbarkeit zugunsten der lettländischen Elektrizitätswerke. Sie konnte für einen oder mehrere Betriebe zugleich durch das Finanzministerium bestellt werden und berechtigte das Werk zur
Einrichtung von Leitungen und Transformatoren auf ländlichen Grundstücken, zum Schlagen von Schneisen in Wäldern, Fällen und Beseitigen von Bäumen und Sträuchern, wenn sie die Leitung behinderten.
Der Grundeigentümer erhielt eine einmalige Entschädigung. Sie entfiel, wenn nur landwirtschaftlich unbrauchbares oder von Wasser bedecktes Land in Anspruch genommen wurde. Streitigkeiten über die
Höhe der Entschädigung entschied die Hauptverwaltungskommission für ländliche Grundstücke. Die Entscheidungen konnten beim Verwaltungsdepartement am --> Senat angefochten werden.
VO über dieVersorgung mit elektrischer Energie. Gbl. 1934/29 §§ 34 ff.; Lettl. Zivilgesetzbuch in Einzeldarstellungen II 2, Riga 1940, 174 f.
Liquidationskommissär
Beamter beim --> Hofgericht zur Erledigung von Rechnungssachen. Statt seiner konnte von Fall zu Fall auch ein Sachverständiger bestellt werden.
BPR I §300.
Liquidationsverfahren
Im livländischen Prozeß konnte ein Urteil auf Schadensersatzleistung unter Vorbehalt späterer Liquidation ergehen, mithin ein Grundurteil. Die Feststellung des Schadensbetrages wurde danach in einem
besonderen Liquidationsverfahren vorgenommen.
Schmidt, Civilpr. 73, 90, 198.
Literatensteuer
Durch Zahlung von jährlich sechs Rbl. waren die Literaten 1879 bis 1889 wahlberechtigt.
Carlberg 361; Blumenbach 66.
Literaten, Literatenstand, Gelehrtenstand
Die akademisch Gebildeten als besondere Bevölkerungsgruppe. Ihnen, namentlich den Juristen, waren verschiedene Ämter vorbehalten, insbesondere die Sekretärsposten bei den Gerichten, da die gewählten
Richter oft nicht rechtskundig waren. In Riga mußte die Hälfte der 16 Ratsherrn L. sein, in Reval waren sie ebenfalls ratsfähig, in den übrigen livländischen Städten waren die Bürgermeister aus der
Kaufmannschaft oder dem Literatenstand zu wählen, der --> Syndicus mußte Jurist sein. Alle L. und im Lehrfach Dienenden waren von der --> Kopfsteuer befreit, --> Exemte. Durch die -->
Stadtordnung 1785 wurden sie ausgezeichnet (--> Bürger, Namhafter), aber nicht an den exklusiven Wahlrechten der Großkaufleute beteiligt (--> Gildekaufmann). Mit Einführung der russischen
--> Städteordnung (1877) wurde den L. gegen Zahlung einer Literatensteuer das Wahlrecht zugestanden, 1889 aber wieder aufgehoben.
BPR I §§ 301, 667, 922; II §§ 1283, 1358, 1373, 1486; Holländer 70; Carlberg 361; Wilhelm Lenz: Der baltische Literatenstand (Wissenschaftliche Beiträge zur Geschichte und Landeskunde
Ost-Mitteleuropas 7) Marburg 1953.
Liv- Estländisches Bureau für Landeskultur
1897 durch die --> Ökonomische Sozietät geschaffen. Ihm wurde eine 1894 gegründete landwirtschaftliche Versuchsstation unterstellt, eine Forstabteilung und eine solche für Forstverwertung
angegliedert, ferner eine Vermessungsabteilung sowie eine für Wege- und Brückenbau.
Tobien, Ritterschaft II 69 f.
Livländische Kreditsozietät --> Kreditsozietät
Lizent, Lizentzoll
1629 in Riga und Reval eingeführter Ein- und Ausfuhrzoll, zugunsten der Krone. Lizent war auch Bezeichnung für das --> Lizenthaus. Mit der Zollreform 1782 aufgehoben.
Jensch 119 ff.; Blumenbach 40; Elias 45, 206; Gutzeit II 168.
Lizentcomptoir
In Reval Kronsbehörde zur Erhebung des --> Lizent.
Elias 45.
Lizentgericht
Untergericht des Rigaer Rats, entschied über die den --> Lizent betreffenden Streitigkeiten, besetzt mit einem Ratsherrn als Praefectus portorii und einem Kronsbeamten als Vorsitzendem.
Aktenstücke Riga I 317 f., 441; Campenhausen 71.
Lizenthaus
Rigaer Gebäude, wo der Lizent entrichtet wurde.
Jensch 127; Aktenstücke Riga I 270, Gutzeit II 168.
Löschung --> Deletion, --> Exgrossation
Loskündigung --> Aufsage
Lossagen
1. Sich als Sachverständiger von einer Untersuchung, = Ablehnen der Sachverständigentätigkeit. Dieses Lossagen war möglich aus denselben Gründen, die einen Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechtigten
(nahe Verwandtschaft, Schwägerschaft, zu erwartende Vorteile vom Ausgang des Prozesses).
ZPO 1864 §§ 520, 527.
2 L. einer Partei von einer Urkunde, = Verzicht auf die Urkunde als Beweismittel, wenn Zweifel an ihrer Echtheit erhoben wurden.
ZPO 1864 § 546.
3. L. des Beisitzers von aufbewahrten Vermögensobjekten, = Weigerung, diese weiter aufzubewahren. Sie mußten dann einem besonderen Verwahrer übergeben werden gleich beschlagnahmten Sachen.
ZPO 1864 §630.
Lossprechen
Freisprechen.
StGB 1845 § 396.
Lostreiber, Einhäusler
Ein Mann bäuerlichen Standes, der weder auf einem Gutshof noch bei Bauernwirten zu Dienstleistungen verpflichtet war, sondern auf eigene Hand lebte, ein Handwerk ausübte oder sich als Tagelöhner
verdingte. Die Lostreiber waren zumeist bei Bauern einquartiert (etwa als --> Badstüber) und arbeiteten ihr Quartiergeld mit einer bestimmten Zahl von Stunden ab. Zum gewöhnlichen --> Gehorch
waren sie nicht verpflichtet. Sie stiegen mitunter zu einem --> Achtler oder --> Viertelhäkner auf, mußten dann aber die Heranziehung zu Frondiensten in Kauf nehmen. Trotz der Bezeichnung L.
handelte es sich zumeist nicht um im Lande herumziehende Leute. Die offizielle Gesetzgebung sah in ihnen ein Element, welches nicht in das damalige feste soziale Gefüge hineinpaßte, und versuchte,
sie einem geregelten Arbeitsleben zuzuführen. Die Livl. BVO 1804 bestimmte, daß Rekruten vornehmlich dieser Klasse zu entnehmen seien, auch durften sie nun zu Arbeiten auf dem Gut herangezogen oder
zum Erwerb in die Städte gesandt werden. In Estland wurde ihnen eine Fronarbeitspflicht von 52 Tagen im Jahr auferlegt. Diese wurde allerdings mit der Bauernbefreiung 1816/19 wieder
abgeschafft.
Gutzeit I 243, II 189 f.; Cimermanis 12 f., 49 ff.; Transehe, Gutsherr 18; Soom 203 f., 222; Hahn 61 f.; Gernet 116; Latv. Enc. 2591; Bunge, Liv-estl. PR (1838) § 66.
Lostreibertag
Arbeitstag eines Lostreibers aufgrund freier Vereinbarung; jedoch konnten Lostreiber, die vom Gutsherrn Bauerlandstücke zum Bearbeiten erhalten hatten, zum --> Gehorchstag herangezogen
werden.
Gutzeit II 191.
Losung
Rekrutierungsverfahren ab 1. Januar 1874 mit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Rußland. Da nur etwa ein Viertel der Einberufenen benötigt wurden, wurde die Zahl der Einrückenden durch das Los
bestimmt. Losungszeit war vom 1.Oktober bis 11.November. Zunächst wurde die Reihenfolge der Gemeinden ausgelost, sodann zogen die Wehrpflichtigen das Los. Hierbei mußten sie die Ärmel bis zum
Ellenbogen aufkrempeln und die offene Handfläche vorzeigen, --> Rekrutierung.
Latv.Enc. 1558.
Lotte (lett.)
Livländische Bezeichnung für ein zu gleicher Zeit mit der gleichen Feldfrucht bestelltes Feld, insbesondere die einzelnen Felder der Dreifelderfrucht, in den anderen Provinzen "Feldschlag"
genannt.
Gutzeit I 275, II 192 f., Nachtr. 1886, 263; Transehe, Gutsherr 123 Anm. 3; Bunge, Liv-estl. PR (1838) § 80.
Luxusordnung
In Riga war das --> Gesetzgericht dafür zuständig, den Aufwand bei Gastereien und hinsichtlich der Kleidung zu begrenzen., allgemein das --> Ordnungsgericht. In Reval gab es keinen dafür
zuständigen Magistratsausschuß. Auf Veranlassung des Generalgouverneurs und des Gouverneurs erließ der estländische Landtag 1780 eine Luxusordnung, die den Adel verpflichtete, in bezug auf Kleidung,
Möbel, Tischgeschirr, Essen und Trinken sowie Kutschen und Pferde keine ausländischen Erzeugnisse zu konsumieren, sondern sich auf einen einfachen Lebensstil zu beschränken. Es handelte sich um den
vermutlich letzten Versuch, die Lebenshaltung auf ständischer Ebene zu reglementieren.
Aktenstücke Riga I 299; A. von Gernet: Die estländische Luxusordnung von 1780. In: Baltische Monatsschrift 58 (1904) 158-169.
Baltische Historische Kommission