N - Baltisches Rechtswörterbuch
Nachbarhilfe
Ende 1918 in Riga aus älteren Jahrgängen gebildete Organisation zur Entlastung der Polizei bei der Ausübung des inneren Schutzes. Sie endete mit der Besetzung Rigas durch die Bolschewisten am 3.
Januar 1919.
Rimscha 108.
Nachbarleute
Nach russischem Prozeßrecht (ab 1889 auch in den baltischen Provinzen) eine Beweiserhebung durch Befragung der Ortseinwohner, namentlich in Grundstücksprozessen (ZPO 1864 §§ 412 ff.), und zwar
verbunden mit einem Augenschein durch ein Gerichtsmitglied an Ort und Stelle. Dort stellte der Richter an Hand von Unterlagen der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein Verzeichnis der möglicherweise als
Auskunftspersonen Geeigneten zusammen. Dieses konnten die Parteien als Ganzes akzeptieren oder Abänderungsvorschläge machen. Danach wurden aus der Liste zwölf Personen ausgelost, enthielt sie aber
nicht mehr als ein Dutzend Namen, waren es sechs. Die Parteien konnten einzelne Ausgeloste ablehnen, wenn die Voraussetzungen der Zeugnisunfähigkeit oder der Zeugenablehnung gegeben waren. Außerdem
konnte jede Partei ohne Angabe von Gründen zwei Nachbarleute ablehnen. Für die durch Ablehnung Ausgeschiedenen wurden andere N. ausgelost. Zum Schluß mußten mindestens sechs Personen vorhanden sein.
Diese wurden gleich Zeugen eidlich über das Beweisthema vernommen. Hatten in einem Besitzprozeß die Parteien erklärt, daß dieser allein durch das Zeugnis der N. entschieden werden solle, so war das
Gericht hieran gebunden und konnte keine freie Beweiswürdigung vornehmen.
Nachbarrecht --> Baugericht
Nachgeben
1. zulassen, gestatten (DCP 11 § 38: "Communikation (das heißt Austausch) der Artikel beyder Theile nachgeben"; § 41: "dieser nur nachzugeben wäre, wenn ...").
2. zugestehen ("den Punkt dem anderen Theil selbst nachgegeben")
Nachgebung der Appellation
Zulassung der Appellation.
(Kurl. KanzlO 1796 § 31; Samson § 631
Nachjahr, Witwenjahr, Trauerjahr
Die unbeerbte Witwe blieb in Liv- und Estland über Jahr und Tag im Besitz des Nachlasses ihres verstorbenen Mannes (BPR III Art. 1742). Es stand ihr auch der volle Genuß der Einkünfte zu (Art. 1750).
Für den unbeerbten Witwer war die Zubilligung des Nachjahres umstritten. Die estländische Praxis und später BPR III Art. 1765 gewährten es ihm. In Kurland und im BPR III kommt der Ausdruck Nachjahr
nicht vor, sondern nur Witwenjahr und Trauerjahr. Bei Predigerwitwen heißt es --> Gnadenjahr.
Nachlässigkeit
Nach StGB 1933 "Fahrlässigkeit" – wenn der Täter "nicht vorausgesehen hat, ... obwohl er ... hätte voraussehen können".
Nachsicht
Geflissentliches Übersehen von Mängeln durch den --> Braker.
StGB 1845 § 1724.
Nachsteuer --> Zehnter Pfennig
Nacht und Jahr
Die Frist der erlöschenden Verjährung nach schwedischem Recht (ein Jahr und sechs Wochen). Sie wurde mit Jahr und Tag gleichgesetzt. Der Ausdruck war auch in Estland in der Bedeutung von Jahr und Tag
geläufig.
Buddenbrock II 485 Anm. 40; Bunge, Liv-estL PR §§ 196, 199 n.n., 396 n.d.
Nachweide
In Kurland wurde bei der Weidegerechtigkeit auf dem --> Heuschlag zwischen Vor- und Nachweide unterschieden. Erstere begann mit dem Viehauftrieb nach der Schneeschmelze und dauerte bis zum
Himmelfahrtstage. Dann wurden die Heuschläge geschlossen. Nach der Heuernte begann die N. und dauerte bis zum Spätherbst (BPR III Art. 1135). Diese Regelung wurde 1925 abgeschafft (Gbl. 187).
Näherrecht --> Auslösung, -->Erbgut, --> Freundschaftskauf
Nahrung, bürgerliche
In Riga und Reval Gewerbe, deren Ausübung an das --> Bürgerrecht gebunden war. Diese Exklusivität wurde in russischer Zeit nach und nach eingeschränkt oder durch Ausnahmen gelockert und durch die
Handels- und Gewerbeordnung von 1824 praktisch aufgehoben, --> Enrollierte Reußen, -->Bürgersöhne, -->Gewerbefreiheit.
Blumenbach 25 f., 52 f.; Aktenstücke Riga I 451.
Namhafter Bürger --> Bürger, namhafter
Nationalausschuß, Baltischer deutscher
Anfang November 1918 gebildete volkstumspolitische Vertretung des baltischen Deutschtums. Wurde in Lettland zum Träger der deutschbaltischen Politik. Entstand aus dem Zusammenschluß führender
Persönlichkeiten, Vertretern der alten historischen Körperschaften und berufständischer Organisationen. 1920 abgelöst durch den Ausschuß deutschbaltischer Parteien.
Rimscha 69 ff., 81, 162.
Nationalkataster --> Nationalregister
Nationalregister
Nach dem estländischen Gesetz vom 5. Februar 1925 waren völkische Minderheiten, deren Zahl mindestens 3000 betrug, insbesondere die Deutschen, Juden, Russen und Schweden, zur völkischen
Selbstverwaltung berechtigt. Die Zugehörigkeit zur völkischen Selbstverwaltungskörperschaft (--> Kulturselbstverwaltung) wurde durch das Nationalregister (auch Nationalkataster genannt)
festgestellt, in welches sich über 18 Jahre alte estländische Staatsangehörige eintragen lassen konnten (§§ 8 f. des Gesetzes).
Naturalpacht
Landpachtung, bei der die Vergütung für die Landnutzung nicht in Geld, sondern in Naturalform erfolgte: Dienstleistungen oder Bodenerzeugnissen. Es konnte --> Fronpacht, --> Kornpacht oder
Arbeitspacht sein. Diese Formen fanden namentlich nach der Bauernbefreiung von 1817/19 Anwendung, bis sie ab Mitte des 19. Jhs. in --> Geldpacht umgewandelt und in Kurland 1867 förmlich verboten
wurden.
Creutzburg 53 f., 63, 65.
Naturalprästanden --> Prästanden
Nebenperselen --> Perselen
Neujohanni
Johanni nach neuem Stil (24. Juni). In Mitau fand an diesem Tag ein Jahrmarkt statt.
Gutzeit II 287.
Neuwirt--> Jungwirt
Niedere Ämter --> Undeutsche Ämter
Niedergericht
1. Allgemeine Bezeichnung der Untergerichte (BPR I §§ 1404, 1448 ff.; II 1297 ff., 1384 ff.);
2. Insbesondere Bezeichnung eines Revaler Untergerichts (Stadt- oder Niedergericht).Es war Untersuchungsgericht für die vom Magistrat in Erster Instanz zu entscheidenden Strafsachen; in Zivilsachen
zuständig für Grenzstreitigkeiten, Bausachen in den Vorstädten, Pfandsachen , unstreitige Schuldforderungen, Wechselsachen und Streitigkeiten aus Vertrag und Schuldverschreibung. Ihm oblag die
Vereidigung der Stadtbeamten, der --> Ministeriale.– Besetzt mit zwei Ratsherren, dem --> Gerichtsvogt als Vorsitzenden und dem --> Untervogt als Beisitzer. In den Sitzungen hatte der -->
Stadtoffizial mitzuwirken. Der Niedergerichtssekretär war auch beim --> See- und Frachtgericht, --> Stadtkriegsgericht und bei der städtischen --> Quartierkammer tätig.
BPR I §§ 1017, 1125 ff; Elias 15.
Niedergerichtssekretär --> Niedergericht
Niederlage-Zollamt
Binnenzollamt, in dessen Bezirk die mit Zollbegleitschein über das Grenz- und Einfuhrzollamt eingeführte Ware eingelagert wurde.
StGB 1845 §§ 873 f.
Niederlandgericht, Niederland- und Landwaisengericht
l. Zu schwedischer Zeit in Estland eingerichtetes Gericht für Forderungssachen gegen Edelleute. Vorsitzer war der --> Ritterschaftshauptmann, Beisitzer die --> Mannrichter und -->
Hakenrichter. Berufung ging an das --> Oberlandgericht. In russischer Zeit kamen als Beisitzer die Manngerichtsassessoren hinzu, während die Hakenrichter nur als Ersatzleute tätig wurden, wenn der
Spruchkörper von sieben Richtern nicht anders besetzt werden konnte. Die Kompetenz betraf Forderungssachen gegen Adlige, Geistliche, Beamte und Advokaten bis zu einem Streitwert von 60 Rbl. S.M. 1724
wurde das Niederlandgericht auch Vormundschaftsgericht und hieß nun Niederland- und Landwaisengericht.
BPR I §§ 892 ff.; R-S II 58.
2. In der Statthalterschaftszeit in jedem Kreis Livlands und Estlands als Landpolizeibehörde (ähnlich dem --> Ordnungsgericht) eingerichtet gemäß GouvernementsVO von 1775; 1795 nach dem Anschluß
an Rußland auch in Kurland eingeführt. Diese N. entfielen mit der Aufhebung der --> Statthalterschaftsverfassung 1796/97 in allen baltischen Provinzen.
Niederlegung
Hinterlegung zum Beispiel von Testamenten (BPR III Art. 2025 a.F., 2034 n.F.) oder des geschuldeten Betrags (Art. 3522; ZPO 1864 §§ 1460 ff).
Niederrechtspflege
Erstinstanzliche Rechtspflege im Unterschied zur Oberrechtspflege (Berufungsinstanzen).
Kurl.KanzlO 1796 § 37 Nr. l.
Nigrum
Im livländischen Prozeß nicht – wie im Urkundenwesen – die noch nicht ins Reine übertragene Urschrift, sondern der sachliche Inhalt eines Schriftsatzes, der mit einer Bitte abschloß. Auch der Inhalt
eines Dezisivdekrets.
Schmidt, Civilpr. 54 f., 74.
Not, echte --> Ehehaften
Notar, älterer
Obernotar in Unterscheidung vom "normalen", "jüngeren" Notar in den baltischen Ostgebieten (Lettgallen, Transnarova, Petschur). Er verwaltete das Notariatsarchiv. In den baltischen Provinzen wurde
dieses bei der --> Grundbuchabteilung verwahrt. Daher gab es dort keine älteren Notare.
ReorgVO § 34 = Not.O §§ 154, 352.
Notariatsarchiv
Außer dem üblichen Archiv eines Notariats in Kurland auch ein Teil der im Konsistorialarchiv aufbewahrten Akten und Unterlagen, nämlich die von einem --> Kirchennotar am --> Konsistorium
stammenden Papiere. Kirchennotare gab es bis 1832.
Noteid
Richterlich auferlegter Parteieid.
Schmidt, Civilpr. 119.
Notverordnung --> Verordnung
Notwendige Ehe --> Ehe
Noveneid
Eid in der Berufungsinstanz dahin, daß die neu benannten Beweismittel in der Unterinstanz noch nicht zur Verfügung standen.
Schmidt, Civilpr. 148.
Nummerbuch
Beim -->Hofgericht, dem --> Landgericht und dem Revaler -->Magistrat (hier Krepost- und Nummerbuch genannt) geführtes Verzeichnis, "worin der Inhalt aller unter der Nummer ausgehenden
Schriften nach der Reihenfolge kurz angedeutet" wurde.
BPR I §§ 333 Nr. 9, 345 Nr. 10, 383 Nr. 6, 1078 Nr. 3.
Nüremberger Krämer und Bauerhändler-Kompagnie
In Reval Zusammenschluß der Einzelhändler, die exklusiv Nüremberger Kram und Salz anboten, außerdem handelten sie – nicht exklusiv – mit Heringen und Tabak. Sie kauften die Erzeugnisse ihrer
vorwiegend bäuerlichen Kundschaft auf oder nahmen sie in Zahlung, um sie in der Regel an den Großhandel weiterzugeben, --> Bauerhandel. Sie durften jährlich nur 25 Last Salz aus erster Hand von
Fremden kaufen und mußten eventuellen Mehrbedarf bei ihren Mitbürgern decken. Diese Einschränkungen entfielen 1785 mit der Einführung der --> Stadtordnung.
Elias 27.
Nutzungsrecht, Erbliches --> Bauerland
