S - Baltisches Rechtswörterbuch
Saal
Plenum des livländischen Landtags.
Livl. LandtagsO 1802 §§ 35, 77, 88.
Saatschreiber
Aufseher der Saatwracke in Riga. --> Braker
Rig. Wörterb. 165.
Sachgemeinschaft
Von Gaßmann und Nolcken benutzte, doch nicht gängig gewordene Bezeichnung für Sachgesamtheit. Auch G-N selbst brauchen gelegentlich "Sachengesamtheit", ohne daß ein Unterschied zu erkennen
wäre.
G-N I 313, II 198, III 31.
Sammlung der Gesetze des Russischen Reiches --> Vollständige Sammlung
Salog (russ.)
Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld, Wertpapieren oder Wertgegenständen (selten), Unterpfand. In russischer Zeit in der Umgangssprache eingebürgert, --> Sukkumbenzgeld
Rig. Wörterb. 165.
Sastawe (russ.)
Zollsperre.
Rig. Wörterb. 166.
Satz
Schriftsatz (IKP l II § 10: "nach jedem beygebrachten Satze" kann die Gegenpartei um einige Tage Frist zur Stellungnahme bitten).
Satzschrift
Schriftsatz. Die Zahl der zu wechselnden S. war auf vier für jede Partei beschränkt.
ZPO 1864 § 312; Kurl. KanzlO 1796 § 26; Samson § 238 Anm.
Schaffer, geschworener --> Gesindevertrag
Schalenträger
1. Gemeindeglieder, die nach dem Gottesdienst auf silbernen Schalen an der Kirchentür Armengeld sammelten.
2. Die neu aufgenommenen Bürger und Brüder in Riga waren verpflichtet, am Palmsonntag mit 20 silbernen Schalen in den Häusern Geld für den Jürgenshof (St. Georgenhospital) zu sammeln. In Reval fand
die entsprechende Sammlung zu Pfingsten statt (Pfingstschale).
Rig. Wörterb. 166.
Schaltgelder
Gebühren für die Entscheidung über Zulassung der Appellation.
IKP l I §§ 44 f., 48.
Scharre, die; Scharren, der
Fleischerladen.
Rig. Wörterb. 167; Latv. Enc. 2295.
Schätzung --> Wertlegung
Schätzungseid --> Würdigungseid
Schenkergesellschaft
Zusammenschluß der schankberechtigten Bürger Jakobstadts. Sie delegierten drei ihrer Mitglieder auf vier Jahre in die städtische --> Akziseverwaltung, die unter Vorsitz eines Ratsherrn stand. Ihr
gehörten weiter drei vom Magistrat gewählte Mitglieder an.
BPR I § 1521.
Schenkung --> Übergabe
Schesche (frz. Siège)
In Riga volkstüml.: Distrikts-Polizeistation.
Rig. Wörterb. 167.
Schiedseid, Haupteid
Die Prozeßparteien konnten übereinkommen, die Sache durch eidliche Aussage einer Partei zu beenden. Das Gericht hatte dabei "die Stelle eines Zeugen bei dem geleisteten Eid zu vertreten". Ihrem Wesen
nach war diese Prozeßerledigung ein der Einwirkung des Gerichts entzogener Vergleich (jusjurandum speciem transactionis continet). Der Schiedseid war unzulässig: wenn eine Partei minderjährig oder
sonst geschäftsunfähig war, über Umstände, die sich auf eine strafbare Handlung bezogen, bei Beteiligung der staatlichen oder einer Kommunalverwaltung am Verfahren, in Sachen von Gesellschaften,
Genossenschaften, ferner gegen aktenkundige Tatsachen, über Standestatsachen und das Eigentum an Grundstücken.
HandelsPO (Svod zak XI 2, Ausg. 1887) § 300; G-N I 64; ZPO 1864 §§118, 497.
Schieße --> Schüsse
Schießpferde
Von den Bauern der Post als Beihilfe gegen Zahlung gestellte Pferde. --> Schüsse
Gutzeit III l, 113.
Schiffahrtsdistanz
Streckenabschnitt der Binnenschiffahrt; unter Aufsicht eines Distanz---> Pristaw. Dieser hatte für die Verkehrssicherheit zu sorgen, bei Unglücksfällen Hilfe zu beschaffen, auf bestimmten Strecken
Buch über die passierenden Fahrzeuge zu führen und ihre Reihenfolge durch ausgegebene Nummern zu bestimmen.
Schiffbauwälder
Kronswälder (Eichen, Lärchen, Fichten), die eigens für die Erzeugung von Schiffbauholz, insbesondere Masten, bestimmt waren. Wegen ihrer Wichtigkeit genossen sie besonderen strafrechtlichen Schutz:
Holzdiebstahl dort wurde mit Verweisung nach Sibirien zur Ansiedlung geahndet, aber auch das Fällen anderer Bäume als Eichen, Lärchen und Fichten wurde als Diebstahl bestraft. Auch das Weiden von
Vieh war dort verboten.
Schiffskollegium
1721 in Riga eingerichtet zur Verwaltung der von Zar Peter I. der Stadt geschenkten Schiffe. Bestand aus Vertretern der drei Stände unter Leitung eines Ratsherrn.
Aktenstücke Riga I 501, 507.
Schiffssekretär --> Rangtabelle
Schikane
Prozeßverschleppung, mutwillige Hinderung des Fortgangs der Vollstreckung, zum Beispiel durch ein unbegründetes --> Inhibitorium. Sie wurde mit Ordnungsstrafen geahndet (--> Temerarium).
Schildereien
Schilderungen in Bild oder Schrift.
StGB 1845 § 1310 ff.
Schildreiter, Schilter
Indigener landwirtschaftlicher Aufseher der Fronarbeiter zur Zeit der Erbuntertänigkeit, Gehilfe der Gemeindeältesten und --> Wagger, der auch reitend die Fronarbeiter aufzubieten, Nachrichten zu
überbringen und gewisse Abgaben, wie das "Pastorenkorn" einzutreiben sowie Strafen zu vollstrecken hatte; nach einigen Quellen auch Bezeichnung für den --> Wagger. -->Kubjas, -->
Starast.
Gutzeit III 117 f.; Hahn 56 f., 80 f.; Transehe, Gutsherr 25 Anm.2; Latv. Enc. 851, 2395, 2624.
Schilter --> Schildreiter
Zum Schimpf gereichende Strafen
Ehrverletzende, sogenannte peinliche Strafen. --> Kriminalstrafen
Samson § 132 Anm. 4.
Schlendrian (lat.: Praecognita processus Curlandici)
Unter den Juristen gängige Bezeichnung für das "Instruktorium des kurländischen Prozesses", einer als Anleitung für Anwälte gedachten Privatarbeit aus dem zweiten Viertel des 18. Jhs., Verfasser
unbekannt. Im Gegensatz zu seiner Benennung handelt es sich um eine gründliche und gute Anleitung, die bald als Rechtsquelle anerkannt und als solche im BPR zitiert wurde.
Hrsg. von Carl von Rummel, Dorpat 1844 (Die Quellen des kurl. Landrechts I, l). Vgl. Bunge, Rechtsgesch. 261.
Schlichte Interlokutorien --> Interlokutorien
Schließlich
Abschließend. Schließliches Verfahren (salvatio, ulterior elisio) über Einwendungen nach der Beweiserhebung.
Samson §§ 282, 367, 518.
Schloßgericht --> Instanzgericht, --> Oberhauptmannsgericht
Schloßvogt
Vorsitzender beim --> Schloßvogteigericht auf dem Revaler --> Dom. Aus dem Literatenstande von den Bürgern gewählt und von der --> Gouvernementsregierung bestätigt. Da das
Schloßvogteigericht keinen Sekretär hatte, war der Schloßvogt auch Leiter der Kanzlei, ferner --> Amtspatron aller Ämter auf dem Dom.
BPR I §§ 1204 ff., 1211 Nr. 4; II § 1406.
Schloßvogteigericht
Das --> Vogteigericht auf dem Revaler --> Dom, bestehend aus dem --> Schloßvogt und je zwei von der Bürgerversammlung gewählten Ältermännern und Ältesten als Beisitzern. Die Gerichtsbarkeit
erstreckte sich auf alle Bürger der --> Domgilde und die Einwohner des Doms und der Domvorstadt, soweit sie nicht wegen ihres Standes, wie zum Beispiel der Adel, einen besonderen Gerichtsstand
hatten. Das Schloßvogteigericht war: l. Vormundschaftsgericht, 2. Zivilgericht bis zu einem Streitwert von 6 Rbl. S.M. (in anderen Sachen konnte es schlichten), 3. --> Amtsgericht und
Gewerbeaufsichtsamt, 4. --> Baugericht, 5. Nachlaßgericht, 6. Vollstreckungsgericht, 7. Notariat, 8. Untersuchungsgericht. Verhandelt wurde grundsätzlich mündlich im summarischen Verfahren,
Berufungen mußten binnen acht Tagen bei der --> Gouvernementsregierung eingelegt werden.
BPR I §§ 1214-1219.
Schlußsatz
Abschließender Schriftsatz.
IKP l II § 4.
Schlußschrift
Abschließender Schriftsatz.
Samson § 280.
Schnurbuch
Ein Buch, dessen Blätter mit einer Schnur durchzogen waren. Deren Enden waren verknotet und mit einem Siegel auf dem letzteren Blatt oder der Innenseite des hinteren Buchdeckels befestigt. Das
bezweckte die Sicherung gegen unbefugtes Entfernen von Blättern, die darüber hinaus meistens noch numeriert (foliiert) waren. Als Schnurbuch mußten zum Beispiel die Konkurstabelle und die
gerichtlichen Kassenbücher geführt werden.
Kurl. KanzlO 1796 § 2 Nr. 6, § 48; BPR I § 222; KonkRegeln § 26; HandelsPO §§ 580, 583.
Schnurland (lett.: snoru zeme)
Landeinteilung zwischen den einzelnen Bauernhöfen in langen, parallelen Streifen, meistens senkrecht zur Dorfstraße, ohne Berücksichtigung der wechselnden Bodenqualität. Im Baltikum, außer in
Lettgallen, war diese Art der Feldgliederung vornehmlich im estnischen Siedlungsgebiet mit seinen Dörfern verbreitet, in geringfügigem Maße auch im Patrimonialgebiet der Städte, welche ihren
Gemeindegliedern Sch. auf Grundzins verliehen.
Gutzeit III 153 f; Gernet 306 f., 314; Bunge, Liv-estl. PR (1838) § 77.
Schöffe --> Manngericht
Scholarch
Titel des Aufsehers für das Schulwesen, zum Beispiel des livländischen Generalsuperintendenten, des Ratsherrn im --> Collegium Scholarchale in Riga oder des --> Collegium Scholarchiarum in
Reval.
Schaudinn 73.
Schoß
In Reval im 18. Jh. städtische Abgabe für Hausbesitz; in Riga oft als Quartalschoß bezeichnet. Wurde in Reval von den Bürgern demonstrativ am St. Thomas-Abend (20. Dezember), dem Ehrenfest des Rates,
diesem entrichtet. Ursprünglich Abgabe von jedem „Rauch“ eines Hauses.
Elias 49 f.; Aktenstücke Riga II 264.
Schragen
Konstituierende Satzung einer Gilde oder eines Handwerksamts. --> Gilden, -->Amt, -->Undeutsche Ämter.
Schulältester --> Bauerngemeindeschule
Schulautonomie
Das Gesetz des lettischen Volksrats vom 8. Dezember 1919 über das Schulwesen der Minoritäten ("Schulautonomie") bewilligte den völkischen Minderheiten eine autonome Organisation ihres Schulwesens.
Ihre Verwaltungen des Bildungswesens (so auch die deutsche) wurden in einem besonderen Minoritäten-Departement des Bildungsministeriums zusammengefaßt, wo jede Minorität eine besondere Abteilung
erhielt. Die Chefs waren dem Minister unmittelbar unterstellt und konnten mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kabinetts teilnehmen, soweit Fragen des kulturellen Lebens ihrer Nation berührt
wurden. Die Verwaltung des Bildungswesens hatte "alle Angelegenheiten der Kultur und Bildung ihres Volkstums zu leiten und für die Bildung und die Schulen ihres Volkstums Sorge zu tragen". Der Chef
(volkstümlich "Bildungschef") und seine Beamten waren Staatsbeamte, von den Parlamentsabgeordneten ihres Volkstums gewählt und von der Regierung bestätigt. Die Schulautonomie wurde durch die
autoritäre Regierung 1934 aufgehoben.
Wachtsmuth, Deutsche Arbeit II 41 ff.; Rauch 120.
Auf Schuld
Auf Kredit, zum Beispiel Ausschank auf Schuld.
StGB 1845 § 746.
Schuldforderungen, schriftlich verbriefte --> Verschriebene Gelder
Schulinspektor --> Inspektor
Schulinstitutskommission
Die Schulinstitutionskommission in Pernau, bestehend aus drei Ratsherrn, dem Ältermann der Großen Gilde und zwei Beisitzern des Kaufmannsstandes, war eigentlich eine Stipendienkommission zur
Verteilung der aus freiwilligen Beiträgen der Kaufleute zur Unterstützung unbemittelter Lernender gestifteten Mittel. Berücksichtigt wurden in erster Linie Kaufmannssöhne, sodann Söhne von Bürgern
der Kleinen Gilde.
BPR I §§ 778 ff.
Schulkassakommission
Bestand in Dorpat, besetzt mit einem Ratsherrn als Vorsitzenden und den Worthabenden Ältermännern beider Gilden als Beisitzern. Der Stadtbuchhalter war Schriftführer und stand dem Rechnungswesen vor.
Die Schulkassakommission verwaltete das Kapital der städtischen Schulkasse, erhob Beiträge der Einwohner und zahlte drei mal jährlich dem --> Collegium Scholarchale die ihm zugewiesenen Summen
aus.
BPR I §§ 704 ff.
Schulkonvent
Alljährlich im Mai trat der --> Kirchenkonvent als Sch. zusammen, um über Fragen der --> Parochialschule zu beraten. Ihm gehörten Vertreter der Kirche, der Ritterschaft und der Bauerngemeinde
an. --> Kirchspielskonvent
Tobien, Ritterschaft I 213, 461-466; Balt. Bürgerkunde 243.
Schulrevident --> Kreisschulrevident
Schulmeisterland
Dem Schulmeister einer --> Parochialschule zur Verfügung gestelltes Garten-, Acker- und Wiesenland. Er konnte auch ein ganzes --> Gesinde erhalten oder die Einkünfte eines solchen. Das Land
wurde vom --> Schulkonvent zugewiesen und von den Gutsbesitzern zur Verfügung gestellt.
Gutzeit III 165; Transehe, Gutsherr 135 Anm. 3; Tobien, Ritterschaft 239, 245, 258; Schaudinn 44.
Schulrat --> Oberlandschulbehörde
Schuß- und Balkengeld
Im 17. Jh. eingeführte Abgabe der livländischen Güter an die schwedische Krone, zuerst als Stellung von Fuhrwerken zur Beförderung von Truppen und königlichen Beamten und als Lieferung von Balken zu
Befestigungszwecken, dann als Geldzahlung. Bis 1783 erhoben.
Tobien, Agrargesetzgebung I 75, 79; Transehe, Gutsherr 10; Gutzeit Nachtr. 1886, 101; Hupel, Topogr. Nachr. I 186.
Schüsse, Schieße
Vorspann- und Fuhrdienstpflicht der Bauern besonders für Transporte im Auftrag der Krone, zum Beispiel von Truppen, Truppenverpflegung, auch Wagen zur Beförderung von Staatsbediensteten oder für die
Post. Es bestand jedoch die Möglichkeit des Loskaufes durch --> Schuß- und Balkengeld oder Postgelder (ausgenommen von militärischen Fuhrleistungen).
Gutzeit III l, 113 f., 168; Transehe, Gutsherr 10; Tobien, Agrargesetzgebung I 86; Gernet 400; Latv.Enc. 2397; Kiparsky 133.
Schwarzarbeiter
Nicht, wie im deutschen Sprachgebrauch, ein Arbeiter, der unter Umgehung der Versicherungspflicht und Lohnsteuer heimlich (schwarz) arbeitet, sondern – in Übersetzung einer russischen Bezeichnung –
ein mit besonders einfachen, daher meist unsauberen Arbeiten befaßter Hilfsarbeiter oder Handlanger (Handarbeiter), der sich bei den Arbeiten oft schmutzig (schwarz) macht. Der Ausdruck ist
volkstümlich.
Schwarzes Buch
Verbrecherverzeichnis.
Rig.Wörterb. 171.
Schwarz(en)häupter
Im 14. Jh. in den Städten Riga, Reval, Dorpat, Pernau, Wenden, Wolmar entstandene Bruderschaften auswärtiger beziehungsweise lediger Kaufleute unter dem Schutzpatron St. Mauritius. Daher ein
Mohrenkopf als Wappenbild und demzufolge die Bezeichnung. Die organisatorische Struktur ähnelte derjenigen einer --> Gilde. Anstelle von Älterleuten fungierte der --> Erkorne Älteste; die
Anzahl der Ältesten war begrenzt auf ungefähr 15. Die Sch. nahmen als Reiterei an der Stadtverteidigung teil, später an repräsentativen Aufmärschen, --> Bürgerkompagnien. Das Korps wurde in Reval
als Truppe geführt von zwei Rittmeistern, zwei Leutnants und zwei Kornetts sowie 15 Unteroffizieren und Wachtmeistern. In der Neuzeit waren die Sch. nur noch Klubs unverheirateter Kaufleute mit
geselligen und sozialen Zwecken. Nach erfolgter Eheschließung traten die Kaufleute in der Regel zur Großen Gilde über. Bis zur Umsiedlung der Deutschbalten 1939 gab es noch Sch. in Riga und Reval. In
der Bundesrepublik bestehen sie noch als Bruderschaften aus Riga oder Reval.
NM IX/X 305; Latv. Enc. 1661.
Schweizer
Volkstümlich Portier; im Russischen und Lettischen aber in der Literatur- und Amtssprache gebraucht.
Schwurbogen
Ein Schwurbogen wurde beim --> Schiedseid verwendet. Er enthielt die "Angaben der Tatsachen, anläßlich welcher einer der Parteien der Eid erlaubt wird, und der Ausdrücke und Worte, die durch den
Eid zu bestätigen sind". Diesen Sch. legten die Parteien dem Gericht vor. Nach der Eidesleistung wurde er von der vereidigten Partei und dem den Eid abnehmenden Geistlichen unterzeichnet.
ZPO 1864 99,489,495.
Scrutinium
Im livländischen Prozeß ließ das Gericht nach Abschluß der Beweisnahme eine Zusammenfassung aus den Protokollen, getrennt nach Beweis und Gegenbeweis, anfertigen mit Gegenüberstellung der
Zeugenaussagen über jeden Beweisartikel und die dazugehörigen --> Fragestücke. Dieses Scrutinium entsprach dem mittelalterlichen Zeugenrotulus. Es wurde den Parteien mit dem Bescheid, der die
Beweisaufnahme abschloß, zugestellt. Danach war eine weitere Beweisantretung mittels --> Additionalbeweis unzulässig, doch konnte zur Ergänzung einer unklaren oder unvollständigen Aussage die
nochmalige Vernehmung eines Zeugen oder eine Gegenüberstellung beantragt werden. Dieser Antrag mußte sofort nach Eröffnung des S. gestellt werden.
Samson § 465; Schmidt, Civilpr. 137.
Sechserrat --> Sechsstimmiger Stadtrat
Sechsstimmiger Stadtrat, Sechserrat
In der Statthalterschaftszeit nach der 1785 eingeführten --> Stadtordnung engerer Stadtrat, gewählt alle drei Jahre von den Stimmführern aus dem Allgemeinen Stadtrat. Wichtigstes Exekutivorgan.
Trat wöchentlich zusammen. --> Stadtordnung 1785.
Mettig 401, StadtO 1785 §§ 164 ff.
Sechstel
Entsprach nach der estländischen BVO 1856 der --> Quote in Livland: Bei Übergang von der Fronpacht- zur Knechtswirtschaft durfte der Gutsherr sich die Verfügung über ein Sechstel des Bauernlandes
vorbehalten. Das Sechstel war gedacht zur Etablierung der Hofknechte und Tagelöhner. Durch kaiserlichen Ukas von 1893 wurde das Verfügungsrecht des Gutsherrn über das S. eingeschränkt: Das Land
durfte nur noch an Bauern verkauft werden, die weder Eigentümer noch Pächter von Bauerlandstellen waren.
Gernet 253, 298, 329; Tobien, Agrargesetzgebung II 286.
See- und Frachtgericht
Revaler Untergericht, besetzt mit zwei Ratsherren und dem Stadt- oder --> Niedergerichtssekretär, zuständig für Streitsachen "zwischen Befrachtern, Schiffern und Schiffsvolk und alle
Havariesachen". Berufungsinstanz war der Magistrat. In Havariesachen zwischen der Krone und Privatpersonen war das See- und Frachtgericht nur Untersuchungsbehörde.
BPR I §§ 1144 f.; Elias 15.
Seelen --> Gemeindegericht, --> Seelenrevision
Seelenfeier
Im lettischen Sprachgebiet bis ins 18. Jh. symbolisches Festmahl zu Ehren der Verstorbenen, in der Zeit vom 29. September bis zum 28.Oktober meist in der Badstube veranstaltet. Dort wurde den Seelen
Speise und Trank hingestellt. Der Wirt forderte sie zum Mahle auf und nahm gelegentlich selbst teil. Nach Beendigung wurden die Seelen zum Heimgang aufgefordert, die Speisen in das Wohnhaus gebracht
und von den Bewohnern in gemeinsamem Abendessen verzehrt. Die Seelenfeier war Vorläufer der "Kirchhofsfeste" und erhielt sich als Überrest auch darin, daß bis in die letzte Zeit vielfach Brot an die
Trauergäste verteilt wurde.
Balt. KiGesch. 144; Latv. Enc. 539.
Seelenrevision
Von Peter I. in Rußland eingeführt und 1783 auf Liv- und Estland, 1797 auf Kurland ausgedehnt zwecks Erhebung der --> Kopfsteuer: Zählung der steuerpflichtigen Bevölkerung (männliche "Seelen").
Seit 1719 in Rußland zehnmal durchgeführt, zuletzt 1856. Die Ermittelten galten bis zur nächsten Zählung als "Revisionsseelen", inzwischen Verstorbene, für die die Steuer weiter zu zahlen war, als
"tote Seelen", die erst bei der nächsten Revision aus den --> Revisionslisten gestrichen wurden.
Blumenbach 40 ff.; Masing, Verfassungskämpfe 5; Latv. Enc. 539.
Sekretär
Beamter als Geschäftsleiter einer Behörde. Da die Richter vor der Justizreform 1889 ständische Wahlbeamte waren, hatten sie nicht immer eine juristische Ausbildung. Beim S. lag diese gewöhnlich vor,
der Sekretär beim --> Hofgericht mußte sogar von Gesetzes wegen (BPR I § 303) aus dem Literatenstand sein, war also in der Regel Jurist. In den kurländischen Städten mußte der Ratssekretär auf
einer Universität des Russischen Reiches die Rechte studiert und ein Examen bestanden haben (§ 1417). Bei fachlicher Bewährung konnte ein Ratssekretär zum Gelehrten Ratsherrn, zum --> Syndikus
oder zum Gelehrten Bürgermeister aufsteigen. Der Sekretär nahm an den Beratungen teil, ihm oblag vielfach die Abfassung der Entscheidungen, zumal er den Aktenvortrag hatte. Erkannte er, daß die
Meinung der Glieder des Spruchkollegiums nicht mit dem Gesetz übereinstimmte, mußte er "ihnen dieses mit der schuldigen Ehrerbietung" vorstellen und, falls sie sich nicht überzeugen ließen, "zu
seiner Rechtfertigung und in ihrem Beisein seine Vorstellung im --> Journal oder --> Protokoll verzeichnen". Nach der Justizreform war die Stellung des Sekretärs je nach Bedeutung der Behörde
einem deutschen Inspektor, Oberinspektor oder Amtmann vergleichbar. Ihm zur Seite stand bei größeren Behörden ein Sekretärsgehilfe. -->Kanzleisekretär, --> Obersekretär.
BPR I §§ 57, 140, 147, 159, 342; ReorgVO § 44.
Sekretärsgehilfe --> Sekretär
Selbsthalter von ganz Rußland
Ältere deutsche Übersetzung des Zarentitels "Selbstherrscher"; so im Geistlichen Reglement Peters I. vom 14. Februar 1721.
Vgl. G. Langer: Zuständigkeitsabgrenzungen für die christlichen Kirchen Rußlands in der Gesetzgebung des 17. bis zum Anfang des 19. Jhs. In: Savigny-Zeitschr. 77 (1960) Kanon. Abteilung 452 ff.,
458.
Senat, (Dirigierender, Regierender)
Im kaiserlichen Rußland, unter Peter I. 1711 begründete höchste Justiz-und Verwaltungsbehörde, gegliedert in Departements. Die Gerichtsdepartements wurden als Kassationsdepartements bezeichnet.
Soweit ein Kassationsantrag nicht schon aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, gelangte er auf die Sitzung des Departements oder einer Abteilung desselben. Als Departementssachen galten solche,
wo es um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ging. Hielt die Abteilung diese Voraussetzung für gegeben, wurde die Sache an das Departements-Plenum überwiesen. An den Verhandlungen nahm stets der
--> Oberprokureur teil. Der Senat konnte den Kassationsantrag zurückweisen oder die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung an einen anderen --> Appellhof
zurückverweisen, jedoch nicht selbst in der Sache entscheiden. Als Justizverwaltungsbehörde hatte er vor der --> Justizreform 1889 die höchsten Richter zu ernennen und war seit 1796 Oberinstanz
für die höchsten Landesgerichte, seit 1817 auch für die Magistrate von Riga und Reval. Lettland behielt die Bezeichnung Senat für das höchste Gericht bei. Dieses hatte ein Zivil-, ein Kriminal- und
ein Verwaltungs-Kassationsdepartement, war also auch oberstes Verwaltungsgericht. In Estland hieß das höchste Gericht --> Staatsgericht.
BPR I §§ 197, 298, 301, 313, 315, 461, 464, 859, 862, 1019, 1295; R-S II 40; ZPO 1864 §§ 802 1-3, 804, 809, 13302; Balt. Bürgerkunde 91f.
Senatorenrevision
In der russischen Zeit gelegentlich praktizierte Visitation und Revision örtlicher Zustände durch einen mit außerordentlichen Vollmachten versehenen Senator. Für die baltischen Provinzen von
schicksalhafter Bedeutung war die 1882/83 durchgeführte Revision durch den Senator Nikolai Manasein. Ihre Ergebnisse bildeten die Grundlage für die verstärkte Russifizierung und führten zu der durch
Manasein als Justizminister bewirkten --> Justizreform 1889.
Latv. Enc. 1620
Senior
Titel des Rigaschen --> Superintendent als geistlichem Vizepräsidenten im --> Stadtkonsistorium.
Balt. KiGesch. 111.
Sentiment
Auf den Landtagen erstattetes Gutachten eines Ausschusses oder einer Kommission, so das der --> Redaktionskommission des kurländischen Landtags über ein eingereichtes --> Deliberatorium oder in
Livland das Gutachten der Kreisdeputiertenkammer für den --> Adelskonvent.
Kurl. LandtagsO 1897 §§ 122 ff., 153; BPR II § 148; Tobien, Ritterschaft I 13.
Separate Ökonomie
Abgesonderter Haushalt (der Kinder). Ihn regelt BPR III Art. 231-234. Der Ausdruck erscheint aber nur im Stichwortregister.
Separatisten
Absonderungsberechtigte im Konkurs.
Samson §§ 1375 ff.
Sequestration des Abgeurteilten --> Introduktion des Rechtsmittels
Serviceanschlag --> Kommission für Serviceanschlag
Sessionalien
Im kurländischen Prozeß "Sachen, wozu den Tag zuvor der Beklagte ... auf den anderen Tag ... ausgeladen" werden muß (--> ausladen), mithin auf ordnungsgemäße Ladung verhandelte Sachen. Ihnen
gegenüber stehen Antesessionalia, wo es keiner Ladung noch Anwesenheit des Gegners bedurfte, so in Exekutions- und anderen summarischen Verfahren. Sie wurden vor den Sessionalien verhandelt.
IKP 2 IV §§ 5 f.
Sicherheit, juratorische --> Juratorische Kaution
Sicherheitshaft (lett.: drosibas ieslodzijums)
Sicherungsverwahrung.
StGB 1933 § 31.
Sicherstellung von Klagen
Entspricht dem deutschen Verfahren bezüglich Arrest und einstweiliger Verfügung. Die Sicherstellung konnte auch bei Klageerhebung beantragt werden, zum Beispiel wenn der Schuldner flüchtig war, sein
Vermögen veräußerte oder Vermögensgegenstände verbarg. Die S. konnte von einer Sicherheitsleistung des Antragsstellers abhängig gemacht oder ihm eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache gesetzt
werden. Die Anordnung mußte binnen zwei Wochen vollstreckt werden. Außer durch dringlichen Arrest konnte die S. durch Vormerkung im --> Grundbuch, Beschlagnahme einzelner Sachen, Bürgschaft und
ein Reversal des Beklagten, seinen Wohnort nicht zu wechseln, erfolgen.
Reorg VO § 86; ZPO 1864 §§ 590 ff., 602 ff.
Siechenhaus
Heim für Pflegebedürftige. S.er wurden in den baltischen Städten seit Ende des 17. Jhs. eingerichtet.--> Stadtgotteskasten.
H. Wittram: Vom Kampf gegen das soziale Elend in den baltischen Provinzen. In: ZfO 31 (1982) 544.
Sihlneeken (lett. zilnieki)
Zauberer, Quacksalber, Wahrsager.
Balt. KiGesch. 140 f.
Sitzungen
1.Beständige = im Laufe des ganzen Jahres abgehaltene.
BPR I § 18.
2. Zeitweilige --> Juridiken
Soldatengeld --> Wacht- und Soldatengelder
Sollicitant
Rechtsvertreter.
Kurl.KanzlO 1796 § 11.
Sommerarbeiter --> Sommerknecht
Sommerfrau
Angemietete Frau zur Bewachung der Stadtwohnung während des Sommeraufenthalts der Bewohner im Grünen.
Handwörterbuch II 202.
Sommerknecht, Sommerarbeiter, Halbknecht
Knecht, der sich nur über den Sommer verdingt. Sommerarbeiter waren vielfach Schüler und Studenten, die sich einen Verdienst in den Sommerferien schaffen wollten.
Latv. Enc. 2045.
Sortieren
Unter ein Gericht sortieren = dort seinen Gerichtsstand haben.
Samson §§ 53a), 231, 243.
Spanntag, Pferdetag, Fuhrtag
Der mit Anspann geleistete Frondienst, im Unterschied zum --> Fußtag.
Gutzeit I 300, II 348; Bunge, Liv-estl. PR (1838) § 80; Hahn 69 f.; Gernet 32, 36.
Spezialinquisition
In Reval vor Einführung der Stadtordnung 1785 übliche Methode der Untersuchung in Kriminalfällen: Der Verdächtige wurde festgesetzt und alle 14 Tage verhört, unter Umständen ad infinitum. In anderen
Städten war es kaum anders. Zur Abstellung derartiger Verhältnisse forderte die Gouvernementsregierung in regelmäßigen Abständen Listen ein, aus denen hervorgehen musste, wie lange ein Fall bereits
anstand. Im übrigen wurde die Voruntersuchung dem --> Polizeiamt übertragen. --> Verschlag.
Bunge, Geschichte 322; Elias 91.
Spezialkonkurs
Verteilung der durch Zwangsvollstreckung erlangten Gelder unter die Gläubiger, mithin dem Verteilungsverfahren entsprechend, jedoch weit häufiger durchgeführt, da es keine Priorität der Pfändung gab,
vielmehr die Gläubiger entsprechend dem eigentlichen Konkurs (--> Generalkonkurs) in Klassen eingestuft wurden. Die Bezeichnung S. kommt in den Justizgesetzen von 1889 nicht mehr vor, wurde aber
in der Praxis in Anlehnung an die früher in Livland übliche Terminologie noch bis zuletzt gebraucht (so B. von Klot in: RigZfRWiss 1929 Heft 2 und 3). Vor der Justizreform konnte ein S. auch
bezüglich eines einzelnen Grundstücks eröffnet werden.
BPR I § 458 Nr. 25; ZPO 1864 §§ 1214 ff.
Spezialvollmacht --> Generalvollmacht
Spillgelder --> Trüffelgelder
Spillgüter --> Trüffelgelder
Sporteln
Gerichts- oder Verwaltungsgebühren, --> Kanzleiökonomie, --> Poschlin.
Sprengel
Amtsbezirk eines -->Propstes.
Staatsrat --> Rangtabelle
Stab, silberner
Zeichen der Amtswürde beim estländischen --> Ritterschaftshauptmann und beim livländischen und beim oeselschen --> Landmarschall.
BPR II §§ 90, 125, 224, 237, 256, 599 f.; Abbildungen: Krusenstjern 66, 209.
Stadolle (lett.)
Raum am Ende eines langgestreckten Krugsgebäudes zur Unterbringung von Pferden und Fahrzeugen der Reisenden.
Kiparsky 183.
Stadtakzisekasten
Kasse für die als --> Akzise erhobenen Zollgelder, unter Aufsicht der --> Akziseherren. In Riga --> Oberkasten genannt.--> Rekognition
Aktenstücke Stadt Riga I 305; Campenhausen 70; Gutzeit II 415.
Stadtakzisekommission --> Akzisekammer
Stadtältermänner
1. In Riga --> Ältermann der Großen --> Gilde.
Bulmerincq, Materialien zur Chronik der Stadt Riga 142.
2. In Kurland gelegentlich gebrauchte Bezeichnung für die zur städtischen --> Ältestenbank gehörenden Ältermänner zur Unterscheidung von den Ältermännern der Zünfte und anderer
Korporationen.
BPR I § 1483 Nr. 2.
Stadtälteste
1. In Walk, Werro und Fellin der von den Korporationen der Kaufleute gewählte und vom Magistrat bestätigte Vorstand.
BPR II § 1365.
2. Die --> Ältesten der Gemeinde des --> Doms zu Reval.
BPR II § 1407.
3. In Wesenberg, Weißenstein und Baltischport je zwei gewählte Vertreter der Bürgergemeinde. Sie leiteten die Stadtverwaltung.
BPR II § 1415
4. In Kurland gelegentliche Bezeichnung für die zur städtischen --> Ältestenbank gehörenden Ältesten zur Unterscheidung von den Ältesten der Zünfte und anderer Korporationen.
BPR II § 1136 Nr. 11.
5. In allen kleineren Städten seit 1892 das --> Stadthaupt, --> Vereinfachte Kommunalverwaltung.
Balt. Bürgerkunde 212.
6. Im Lettland seit 1939 das --> Stadthaupt.
Latv. Enc. 1952, 2602.
Stadtamt
In den Ostseeprovinzen mit der russischen Städteordnung 1878 eingeführtes Exekutivorgan der --> Stadtverordnetenversammlung, deren Beschlüsse es allerdings sistieren konnte, was zur Zeit der
baltischen Republiken nicht mehr möglich war. Seine Unterorgane waren unter anderem das --> Ökonomieamt, das Bauamt, das --> Handelsamt und das --> Quartieramt. Das Stadtamt bestand aus dem
--> Stadthaupt als Präses, dem --> Stadthauptkollegen und Stadträten, die in den Unterorganen präsidierten. Die Glieder des St. wurden von der Stadtverordnetenversammlung auf vier Jahre
gewählt. Alle zwei Jahre schied die Hälfte aus, doch war Wiederwahl zulässig.
Carlberg l ff..Mettig 458.
Stadtarmenkollegium --> Armenkollegium
Stadtbaugericht --> Baugericht
Stadtduma --> Stadtverordnetenversammlung
Städteordnung, russische
Vom 16. Juni 1870, am 1.Januar 1878 in den Ostseeprovinzen in Kraft gesetzt (mit einigen Modifikationen). Die alte Stadtverfassung wurde aufgehoben, der Rat durch die -->
Stadtverordnetenversammlung und das --> Stadtamt ersetzt. --> Stadthaupt. Auch die tradierte Zunftordnung wurde aufgehoben. Der Rat behielt noch bis zur --> Justizreform 1889 seine
Funktionen als Justizbehörde und zusammen mit den Gilden die Verwaltung der Steuergemeinde. 1892 wurde eine neue Städteordnung eingeführt, die vor allem das Wahlrecht einschränkte und den Wahlmodus
änderte.
Schmidt, Rechtsgesch. 255 f.; Balt Bürgerkunde 199 ff.
Stadtgarde
Rigaer Bürgergarde seit etwa 1700. Grüne Garde zu Pferde, Blaue Garde zu Fuß, später vereinigt. Seit 1888 wurden keine neuen Mitglieder aufgenommen. Für Reval --> Bürgerkompagnien
Rig. Wörterbuch 174.
Stadtgericht --> Niedergericht
Stadtgotteskasten
Revaler öffentliche Kasse zur Verwaltung derjenigen Stiftungen, deren Erträge nicht direkt in zweckbestimmte, meist kirchliche Fonds flossen, vom Magistrat und den Gilden besetzt. Er verwaltete alle
Summen, die zum Unterhalt der Siechenkirche, St. Johannis-Hospitalkirche, der Kranken-, Siechen- und Armenhäuser, der Stadtschulen, der städtischen Gefängnisse und des Getreidemagazins angewiesen
wurden. Bei --> Korroboration eines öffentlich versteigerten Grundstücks waren 3/4 % des Ersteigerungserlöses an den St. zu erlegen.
BPR I § 1179, III Art. 3012 Anm. c; Richard Hausmann in :BM 63 (l907) I, 1-23; Elias 16; 46.
Stadtgrind --> Stadtkopf
Stadtgut
Außerhalb des Patrimonialgebiets gelegenes, der Stadt gehörendes Rittergut. --> Patrimonialgut, --> Stadtmark.
BPR III Art. 597, 613; Tobien, Agrargesetzgebung I 11-13, Gernet 18.
Stadthaupt
1. Stand ab 1785 an der Spitze der städtischen Verwaltung, führte die Geschäfte der Ökonomie mit dem --> Sechsstimmigen Stadtrat, in den je ein Vertreter der sechs Bürgerkategorien durch den
--> Allgemeinen Stadtrat gewählt wurde. Das Stadthaupt selbst wurde exklusiv aus und von den Kaufleuten der I. und II. Steuergilde für jeweils drei Jahre gewählt (--> Gildekaufmann). Kontrolle
übten der --> Gouverneur, der --> Kameralhof und der --> Prokureur aus. Klagen über das Stadthaupt entschied der --> Gouvernementsmagistrat
Mettig 400; Elias 104.
2. Ab 1878 war das Stadthaupt Präses des --> Stadtamtes und der --> Stadtverordnetenversammlung.
Carlberg 3; Lemm 11.
Stadthauptkollege
Ab 1878 Vertreter des --> Stadthaupts.
Carlberg 3.
Stadtinfanteriekompagnie
In Reval im 18. Jh. Angehörige des städtischen Berufsmilitärs („Ratswursten“), die vor allem Wachaufgaben erfüllten und Streife gingen. --> Munsterherr, --> Stadtkriegsgericht. In Riga gab es
für diese Aufgaben die aus 70 Mann bestehende Stadtinfanterie und eine 40 Mann starke Stadtartillerie, --> Gorodowoi.
Elias 54; Aktenstücke Riga I 504.
Stadtinspektionen
Spezialabteilungen für einzelne Zweige der städtischen Verwaltung in Riga (Bauwesen, Stadtgüter, Stadtschreiber und andere), --> Stallherrschaft. Bestanden entweder nur aus Ratsherren oder aus
Ratsherren und Gliedern der Gilden, sämtlich auf Lebenszeit gewählt. 1877 aufgehoben.
BPR I § 580 ff., Masing, Verfassungskämpfe 8.
Stadtkämmerei
In den kurländischen Städten bestanden Kämmereien als Unterbehörden des Magistrats zur Verwaltung der Stadtmittel, Rechnungsführung und Erstellung des Haushaltsplans. Zu dieser Behörde gehörten ein
Ratsherr, die --> Stadtältermänner, je zwei --> Älteste der Kaufmannschaft und der Gewerke und je einem Bürger aus diesen Korporationen (--> Gewerk).
BPR I §§ 1483 ff., 1495 ff. --> Kämmereigericht in Reval und Mitau. BPR II § 1426.
Stadtkämmereigericht --> Kämmereigericht
Stadtkapitän
Kommandeur der Revaler --> Bürgerkompagnien, als solcher Mitglied der --> Quartierkammer.
BPR I § 1190.
Stadtkassakollegium
In Riga 1675 eingeführt. Leitete die Finanzverwaltung der Stadt. Bestand aus einem Bürgermeister (--> Oberkastenherr), einem Ratsherrn (--> Kastenherr), den beiden Älterleuten, je einem
Ältesten und drei Bürgern (--> Kastenbürger) der beiden Gilden. Zu außerordentlichen Sitzungen – betreffend außerordentliche Ausgaben, An- und Verkauf sowie Verpachtung von Stadtgütern
(extraordinäres Stadtkassakollegium) – wurden zusätzlich zwei Ratsherren, je zwei Älteste und je drei Bürger aus beiden Gilden hinzugezogen. Seit 1854 mußte das Budget vom Innenministerium bestätigt
werden. Mit der Einführung der russischen --> Städteordnung wurde das St. 1877 aufgehoben. Auch in den anderen livländischen Städten gab es ein St. (Pernau) oder --> Kassakollegium, das in den
einzelnen Orten verschieden, im ganzen aber ähnlich wie in Riga zusammengesetzt war. In Reval hieß das betreffende Kollegium --> Allgemeine Stadtverwaltung.
BPR I §§ 604 ff. (Riga), 676 ff. (Dorpat), 741 ff. (Pernau); Campenhausen 66 f.; Keußler, Finanzgesch. Rigas 87.
Stadtkassanotar
Kassabuchhalter beim --> Stadtkassakollegium in Riga.
BPR I § 606.
Stadtkasten, auch gemeiner Kasten, in Riga auch (Stadt)unterkasten.
Kasse der Stadt Riga, in die alle Gelder flossen, soweit sie nicht in den --> Stadtakzisekasten gehörten, auch in Reval Bezeichnung für die normale Stadtkasse.
Aktenstücke Riga II 69, 351, Gutzeit II 20, 301; Pezold 32 ff.; Elias 16, 46.
Stadtkirchenkollegium
Bestand in Wenden aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und sechs Mitgliedern (Schulinspektor, Pastor und anderen) und in Walk aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Stadtprediger und dem
Kirchenvorsteher als Mitgliedern. Zuständig für Kirchenangelegenheiten.
Stadtkollegien
Städtische Kommissionen zur Erledigung verschiedener Aufgabenbereiche, z.B. --> Stadtkassakollegium, --> Quartierkollegium. 1877 aufgehoben.
BPR I §§ 604 ff.; Masing,Verfassungskämpfe 9.
Stadtkonsistorium
Aufsichtsbehörde für die ev.-luth. Gemeinden in Riga und Reval, dazu gehörten am Anfang des 18. Jh. in Riga der --> Burggraf als Präses, ein zweiter Bürgermeister, ein Ratsherrn, der Syndikus,
vier Prediger und der Obersekretär; in Reval gehörten ihm an: ein gelehrter Bürgermeister als Präses, der Syndikus, zwei Ratsherren, der Waisengerichts- und Konsistorialsekretär, der Superintendent
und die drei übrigen Stadtpastoren. Die --> Stadtordnung 1785 bestätigte die Stadtkonsistorien und unterstellte ihnen das Schulwesen direkt. Bestand nach 1832 in Riga und Reval aus einem
weltlichen Präsidenten, einem geistlichen Vizepräsidenten (--> Superintendent), zwei weltlichen und zwei geistlichen Beisitzern. 1890 aufgehoben. Stadtkonsistorien gab es im 18. Jh. in anderer
Zusammensetzung auch in Dorpat und Pernau. Das S. fungierte als Gericht in Kirchen- und Ehesachen, die Beweiserhebung wurde jedoch durch ein weltliches Gericht vorgenommen.
Aktenstücke Riga I 307; StadtO 1785 § 126; KiG 1832 § 290 ff.; Masing, Verfassungskämpfe 8; Carlberg 149; Balt. KiGesch. 118; Wahl 56 f., 97 ff.; Elias 15.
Stadtkopf, Stadtgrind
Volkstümlich für -->Stadthaupt.
Masing, Gemeinschaftsschelten 408.
Stadtkornkasten
In Reval die Kasse des städtischen Getreidemagazins.
Pezold 39, Elias 16,46.
Stadtkriegsgericht
Revaler Untergericht, Dienststrafgericht für die Mitglieder der (berufsmäßigen) --> Stadtinfanteriekompagnie. Berufungsinstanz war der --> Magistrat. Das Stadtkriegsgericht war besetzt mit
einem Ratsherrn (--> Munsterherr) als Vorsitzendem, einem weiteren Ratsherrn (--> Pfortenherr) als Beisitzer, dem Sekretär beim --> Niedergericht, dem Kapitän und den Offizieren der
Stadtinfanteriekompagnie. Die Urteile mußten vom Magistrat bestätigt werden. Die verhängten Strafen wurden von der Infanteriekompagnie vollstreckt.
BPR I §§ 1156 ff; Elias 16.
Stadtmagistrat
Gemäß der --> Statthalterschaftsverfassung städtisches Gericht erster Instanz, besetzt mit Wahlbeamten mit dreijähriger Amtsperiode: zwei Bürgermeister und vier Ratmänner. Vorgeschaltet war das
--> Mündliche Gericht der einzelnen Stadtteile; Appellationsgericht zweiter Instanz war der --> Gouvernementsmagistrat. Der S. wurde in den Ostseeprovinzen erst 1785 zusammen mit der -->
Stadtordnung realisiert und 1797 wieder abgeschafft.
Elias 82, 104.
Stadtmark
Territorium einer Stadt, außerhalb der eigentlichen – befestigten – Kernstadt, nämlich die Vorstädte und der umgebende Landbezirk, --> Patrimonialgebiet. In Riga war rechtlich das -->
Landvogteigericht für die sehr große Stadtmark zuständig. In Reval bildete die S. nur einen 5 bis 6 Werst breiten Gürtel um die Stadt. Der --> Dom und seine Vorstadt waren zudem ein eigener
Rechtsbereich. Nur das Patrimonialgut Habers lag noch innerhalb der S., die anderen Stadtgüter grenzten an, gehörten aber zu den umliegenden Kirchspielen; ihre steuerrechtliche Einordnung war
teilweise umstritten. Ein besonderes Gericht für die S. gab es in Reval nicht.
Elias 48 f.
Stadtoffizial
Fiskal in Riga, Reval, Fellin und Narva., --> Justizoffizial
BPR I §§ 448, 500, 826f, 1071ff., 1655 Anm.
Stadtordnung 1785
Als Teil der --> Statthalterschaftsverfassung von 1785 bis 1796 in den Ostseeprovinzen gültig. Geprägt vom Prinzip der Gewaltenteilung. Die alte Stadtverfassung wurde aufgehoben. In das neue
--> Bürgerbuch konnte sich jeder selbständig Arbeitende eintragen lassen, --> Bürgerrecht. An der Spitze der Stadt stand nunmehr das --> Stadthaupt, das die Geschäfte der Ökonomie mit dem
Sechsstimmigen Stadtrat führte, in den je ein Vertreter der sechs Bürgerklassen durch den Allgemeinen Stadtrat gewählt wurde( --> Sechsstimmiger Stadtrat, -->Allgemeiner Stadtrat). Die Aufsicht
hatten der --> Gouverneur, der --> Kameralhof und die --> Prokuratur. Klagen über den Stadtrat entschied der --> Gouvernementsmagistrat, in dem auch Vertreter der Stadt saßen wie auch im
--> Gewissensgericht und im -->Kollegium der allgemeinen Fürsorge, welches die Armen- und Krankenpflege und das Schulwesen zu beaufsichtigen hatte. Die im --> Allgemeinen Stadtrat
repräsentierten Bürger zerfielen in sechs Abteilungen: l. die Eigentlichen Stadteinwohner: alle Haus- und Grundbesitzer; 2. die drei Steuergilden der Kaufleute (--> Gildekaufmann); 3. die
Handwerker der Zünfte (--> Ämter); 4. Ausländische und inländische Gäste (--> Gast); 5. --> Namhafte Bürger: frühere Bürgermeister und Ratsherren, Gelehrte, Künstler, Großhändler, Bankiers,
Reeder; 6. die Beisassen (--> Beisasse). Aus diesen Klassen gingen die Stimmführer des Allgemeinen Stadtrats hervor, die vor allem den --> Sechsstimmigen Stadtrat zu wählen hatten. Die
Stadtgemeinde, in der nur die Mitglieder der beiden ersten Steuergilden stimmberechtigt und wahlfähig waren, wählte das Stadthaupt, die städtischen Richter und Beamten. Maßgebend blieb mit den
Großkaufleuten also derselbe Personenkreis, der vorher aus der Große Gilde heraus die Geschicke einer Stadt beeinflußt hatte. Den Nichtstimmberechtigten war die Anwesenheit in den Wahlversammlungen
gestattet. Die juristischen Funktionen des Magistrats waren bereits 1783 eigenen teils gewählten, teils beamteten Instanzen übertragen worden. --> Stadtmagistrat, -->Gouvernementsmagistrat,
--> Gerichtshof
StadtO 1785; Elias 81-84, Anhang.
Stadtrat, Allgemeiner --> Stadtordnung 1785
Stadtrekognitionsinspektor --> Rekognitionskammer
Stadtsanlage -->Anlagedirektorium
Stadtunterkasten --> Stadtkasten
Stadtverlegekammer, Verlegungskammer
Führte in Reval die Verlegung des einquartierten Militärs durch. Vorsitzender war ein Bürgermeister, Beisitzer zwei Ratsherren (Verlege[r]herren), ein Ältermann, ein Ältester und ein Wortführer der
Großen Gilde sowie ein Ältester der Kleinen Gilde.
BPR I §§ 1183 f., Elias 17, 52, Hartmann 56.
Stadtverordnetenversammlung, Stadtduma
Vertretungskörperschaft der Kommune seit Einführung der --> Städteordnung 1878. Exekutivorgan war das --> Stadtamt unter Vorsitz des --> Stadthaupt. Zuständig für die Organisation der
städtischen Verwaltung, das Finanzwesen, die allgemeine Wohlfahrtspflege und das Verordnungsrecht zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung. Beschlußfähig mit mindestens einem Drittel der
Stadtverordneten. Einfache Mehrheit entschied. Die Stadtverordnetenversammlung bestand in größeren Städten wie Riga zunächst aus 72 Stadtverordneten, auf vier Jahre nach dem Dreiklassen-System
gewählt. 1892 Aufhebung dieses Systems und Vergrößerung der Stadtverordnetenzahl. Wahlberechtigt waren Grundbesitzer und Kaufleute, Gewerbetreibende der I. und II. Steuergilde (--> Gildekaufmann),
--> Literaten nur bis 1889. In den baltischen Republiken galt seit 1917 allgemeines Wahlrecht.
Carlberg l ff; Mettig 458.
Stadtvogt
Gemäß der --> Statthalterschaftsverfassung von 1775 staatliches Oberhaupt und Polizeichef einer russischen Kreisstadt, in der kein militärischer Kommandant stand. 1783 auch in Liv- und Estland
generell eingeführt, 1796 wieder abgeschafft. Elias 106; Hupel, Idiotikon 79.
Stadtwache --> Stadtinfanteriekompagnie
Stadtwerkmeister --> Werkmeister
Stallherr --> Stallherrschaft
Stallherrschaft
Inspektion des Stadtmarstalls und der Poststationen in Riga und Olai: zwei Ratsherren (Stallherren) sowie Beisitzer vom --> Stadtkassakollegium als Gehilfen.
BPR I § 584, Aktenstücke Riga I 303; Campenhausen 67 f.
Stammadel --> Adel, --> Indigenatsadel
Stammgelder
Für gefällte Bäume dem Forstamt zu erlegende Taxe.
StGB 1845 § 949.
Stapelrecht
Nicht das mittelalterliche Recht der Städte, Stapelplätze für Waren anzulegen und so den Warenumschlag an sich zu ziehen, sondern die Befugnis des Hölzungsberechtigten, das geschlagene Holz bis zur
Abfuhr im Walde zu lagern und aufzustapeln. Das LZ kennt die Hölzungsgerechtigkeit nicht mehr, somit auch kein St.
BPR III Art. 1160.
Starast (lett.: starasts), Starost
Lettischer Gutsvogt, der die Aufsicht über die fronenden Bauernknechte ausübte und die Arbeiten leitete. Er erhielt für seine Dienste Gutsländereien zur Nutzung und hatte ein gewisses Hauszuchtrecht
gegenüber den Fronknechten. Nach der Agrarreform von 1849 war er der direkte Vorgesetzte der Gutsknechte. -->Kubjas, --> Schildreiter, --> Wagger
Transehe, Gutsherr 25, 253; Hupel, Topogr. Nachr. I 63; Gutzeit II 10; Latv. Enc. 2348.
Starost --> Starast
Station
1. Im 17. Jh. eingeführte Abgabe der livländischen Güter an die schwedische Krone, zuerst als Naturallieferung zum Unterhalt des Heeres, dann als Geldzahlung. Bis 1783 erhoben. -->
Roßdienst.
Tobien, Agrargesetzgebung I 75, 79; Transehe, Gutsherr 10; Hupel, Topogr.Nachr. I 64, 184.
2. Pferdepoststation, meist in großen Krügen im Abstand von zwei bis vier Meilen installiert, oder für den speziellen Zweck erbaut. Die Poststationen verloren durch den Eisenbahnbau ihre
Bedeutung.
Stationshalter --> Postkommissar
Stättegeld
Verwahrungslohn nach estländischem Landrecht. Erhielt der Verwahrer eine Vergütung, so haftete er auch für Zufall. In den übrigen Rechtsgebieten wurde die entgeltliche Verwahrung als Miete
behandelt.
BPR III Art. 3788 Nr. 5 u. Anm.
Statthalter --> Statthalterschaftsverfassung
Statthalterschaftsverfassung
Durch Gesetz vom 7. November 1775 in Rußland eingeführt und am 3. Juli 1783 auf Liv- und Estland ausgedehnt; kam in Kurland, das erst 1795 zu Rußland kam, nicht mehr zur vollen Auswirkung. Der
Statthalter, ein Mann des persönlichen Vertrauens der Kaiserin Katharina II., war oberster Verwaltungschef, meist mit dem Titel eines Generalgouverneurs. Die ritterschaftlichen Wahlbeamten wurden zu
besoldeten Staatsbeamten. Die russische --> Adelsordnung wurde eingeführt. Das Amt der Landräte und das --> Landratskollegium wurden aufgehoben; an die Stelle der Kreisdeputierten trat der
--> Kreismarschall. Der --> Ritterschaftshauptmann in Estland und der --> Landmarschall in Livland wurden durch den --> Adelsmarschall ersetzt. Land- und Kreistage wurden reine
Wahlorganisationen zur Besetzung von Verwaltungsämtern. Sämtliche im Gouvernement lebenden Edelleute wurden de jure dem --> Indigenatsadel gleichgestellt. Das Gerichtswesen wurde neu gestaltet.
Eingeführt wurde auch die --> Stadtordnung 1785. Kaiser Paul I. restituierte durch Ukas vom 28. November 1796 die alte Landes- und Stadtverfassung, jedoch mit einigen Einschränkungen: Bestehen
blieben oder später wieder eingeführt wurden: der -->Kameralhof, die --> Polizeiverwaltung, das --> Mündliche Gericht, die --> Prokuratur und das --> Kollegium der allgemeinen
Fürsorge, da sich diese Institutionen als nützlich erwiesen hatten.
Amburger 370 ff., 387; Mettig 400 ff.; Wittram, Balt. Gesch. 131 f.; Tobien, Agrargesetzgebung I 48, 113 ff.; Wrangell 57ff.; Elias passim.
Stauer --> Ankerneeken
Stauung --> Ackerteich
Stelle
Bauernhof mit den dazugehörigen Ländereien. -->Bauerstelle, --> Landstelle, -->Gesindestelle.
Stempeln
Ende des 18. Jhs. volkstümlicher Ausdruck für die Konversion zur orthodoxen Staatskirche.
Balt. Ki. Gesch. 203.
Steuergemeinde
Gemeinde der Abgabepflichtigen; stand nach Einführung der --> Kopfsteuer 1783 zahlenmäßig zwischen der Einwohnergemeinde und der --> Bürgergemeinde, das heißt den politisch Berechtigten. Es gab
vier Steuerklassen: 1. Kaufleute (--> Gildekaufmann, --> Vermögenssteuer), 2. Zünftige Handwerker, 3. Arbeiter (Tagelöhner), 4. --> Dienstboten (gegen festen Lohn), --> Oklad. Der
Steuergemeinde oblag de jure die Unterhaltung der kommunalen Armenverwaltung, jedoch waren --> Ehrenbürger und --> Exemte davon befreit.
Blumenbach 44ff.; Carlberg 223.
Steuergilden --> Gildekaufmann
Steuerpräsenz
Am 15. Januar 1885 geschaffene kollegiale Dienststelle auf mehreren Ebenen (beim Steuerdepartement des Finanzministeriums, beim --> Kameralhof des Gouvernements, in den Kreisen), vornehmlich für
die Veranlagung zu zusätzlichen Abgaben von Handels- und Gewerbebetrieben gedacht. In Gouvernementsstädten ohne --> Städteordnung und in Kreisen ohne --> Semstwo wurden alle Mitglieder vom
Gouverneur bestimmt, in Gouvernementsstädten nach Einführung der Städteordnung unter Mitwirkung der Stadtduma und der Kaufmannschaft.
Steuerrolle --> Gemeinderolle
Steuerwesen --> Kopfsteuer, --> Prästanden, --> Vermögenssteuer
Stift
Bistum in der estländischen ev.-luth. Kirche zur Zeit der Selbständigkeit Estlands. Zu seiner organisatorischen Struktur gehörten außer dem Bischof der Kirchentag (die Stiftssynode), das
Konsistorium, eine Revisionskommission und eine Zentralkasse.
Balt.Ki.Gesch.251.
Stiftischer Kreis --> Piltenscher Kreis
Stimmtafel, Stimmtabelle
Verzeichnis der stimmberechtigten Rittergüter Kurlands. Sie gaben ihren Besitzern das Stimmrecht auf allen ritterschaftlichen Versammlungen (Landtag, Oberhauptmannschaftsversammlung,
Kreisversammlung, Kirchspielversammlung). Geführt wurde die Stimmtafel vom --> Ritterschaftskomitee; sie wurde am Schluß jeden Landtags neu angefertigt. Alle Veränderungen, die mit dem Besitz
eines in der St. verzeichneten Gutes stattfanden, mußten binnen sechs Wochen angezeigt werden.
BPR II § 276 Anm.; Kurl. LandtagsO 1897 §§ la, 6, 34 f.
Stipendiatenherrschaft --> Oberstipendiatenherrschaft
Stolgebühren --> Akzidentien
Von Strafe befreien
Außer Verfolgung setzen; von Bestrafung absehen.
StGB 1933 §§ 8, 37.
Strafe, administrative
Verwaltungsstrafe; gelegentlich auch Zwangsgeld.
Strafen, peinliche und bessernde --> Kriminalstrafen, --> Korrektionsstrafen
Strafenexpeditionen
Zur Niederwerfung der Revolution im Dezember 1905 durch die russische Regierung in die baltischen Provinzen entsandte Militäreinheiten mit der Befugnis, Standgerichte einzurichten.
Rauch 23; Latv. Enc. 1332.
Strafenvereinigung
Gesamtstrafenbildung.
StGB 1933 § 58.
Strafenzusammenlegung
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, falls der Täter nach der Verurteilung erneut strafbare Handlungen beging und die erste Strafe noch nicht verbüßt war.
StGB 1933 §61.
Strafprozente
Säumniszuschläge oder -zinsen. Solche mußten bis zur --> Justizreform von 1889 auch Behörden zahlen, wenn sie den bei ihnen eingegangenen --> Appellationsschilling und die Verwahrgelder nicht
unverzüglich an das --> Kollegium der allgemeinen Fürsorge überwiesen. Nur für Gerichte auf dem Lande bestand seit 1851, falls sie "von Postkomtoirs entfernt" waren, die Vergünstigung, diese
Gelder alle zwei Monate gesammelt abzusenden, sofern der Betrag 50 Rbl. nicht überstieg. Bei dieser Regelung ging man davon aus, daß die Kollegien der allgemeinen Fürsorge "mündelsicher" seien,
weshalb die Gelder, statt auf den Amts- und Gerichtskassen brach zu liegen, dort nutzbringend verwendet werden könnten.
BPR I §§ 234 ff.
Strandbauer
Bauer, der am Meeresstand ein --> Gesinde oder Fischerhäuser hatte und Fischfang betrieb. In der Zeit der Erbuntertänigkeit hatte er seine Abgaben hauptsächlich in Fischen zu leisten. -->
Fischerbauer
Soom 151; Hahn 54, 59; Gernet 37, 116.
Strandkirchen
Einige Kirchen Kurlands, so benannt wegen ihre Lage in der Nähe des Strandes.
Straßenfiskal
Vier beim Revaler --> Kommerzgericht angestellte, dem --> Kommerzoffizial untergeordnete Fiskale, deren Aufgabe es insbesondere war, --> Vorkäuferei und heimliches Wareneinbringen in die
Stadt zu verhindern. Sie überwachten ferner den Haustürhandel, wobei sie darauf achteten, daß er sich nicht mit Kaufmannswaren befaßte.
BPR I § 1141.
Straßengericht --> Kommerzgericht
Streugesinde
Ein --> Gesinde, das vom übrigen Bauernland und den Hofesäckern getrennt lag.
Transehe, Gutsherr 13; Hupel, Topogr. Nachr. I 25, 57.
Streuland
Landflächen, die von der landwirtschaftlichen Hauptfläche oder vom Hauptbesitz entfernt und ohne Berührung mit deren Grenzen belegen waren.
Latv. Enc. 2350.
Streulegung
Beseitigung der Streifenwirtschaft (--> Schnurland) durch Arrondierung der Bauernhöfe, so daß sie möglichst eine geschlossene Bodeneinheit bildeten, der Hof inmitten derselben.
Gernet 302, 307, 310; Transehe, Rückblick 294, 336 ff.
Strusen
Russische Großboote, die vom Oberlauf der Düna Waren aus den russischen Gouvernements auf den Rigaer Markt brachten. Sie wurden nachher in Riga zerlegt und als Brennholz verkauft. Durch die Eröffnung
der Bahn Riga-Dünaburg nahm der Strusenverkehr ab.
Richter II 2, 258; Kiparsky 183.
Strusenrussen
Mannschaft einer --> Struse.
Stube
Versammlungs-, Verhandlungsraum oder -haus, zum Beispiel die Hofgerichts-St. (Livl. LandtagsRecesse 421), die Land-St. (des Landtags, ebd. 364, 397), die Ritter-St. (ebd. 397), die Gildstube, die
Gerichtsstube.
Subhastations- und Auktionsdirektorium
Revaler Untergericht, besetzt mit den beiden Bauherren (--> Bauherr), hier Auktions- und Subhastationsherren genannt. Es veranstaltete öffentliche Grundstücksversteigerungen und vergab die
städtischen Nutzungen, beaufsichtigte auch die privaten Versteigerungen und achtete darauf, daß dort "keine Handels- und Budenware im Detail" verkauft wurde. Deshalb mußte jeder Versteigerung ein
Subhastationsherr beiwohnen, bei Verauktionierung ganzer Schiffsladungen alle beide.
BPR I §§ 1170 ff.
Subhastationsherr --> Subhastations- und Auktionsdirektorium
Sukkumbenzgeld
Sicherheitsleistung für den Gegner bei Einlegung der Berufung. --> Appellationsschilling, --> Kassationssalog, --> Salog
IKP l I § 48; Elias 83.
sukkumbieren
Im Prozeß unterliegen.
Samson § 172 Anm. b.
Sukkumbenzschilling --> Appellationsschilling, --> Kassationssalog, --> Sukkumbenzgeld.
Summenbogen --> Krepoststempelpapier
Superintendent
Vor 1832 Titel des geistlichen Vizepräsidenten des livländischen Oberkonsistoriums; bis 1890 Titel des geistlichen Vizepräsidenten beim --> Provinzialkonsistorium von Oesel und beim -->
Stadtkonsistorium von Riga und Reval. --> Generalsuperintendent
Ki.G. 1832 § 275 ff., BPR II 425, 1321, 1400; Balt. Ki. Gesch. 118; Wahl 77 f., 98 f.
Svod Zakonow (russ)
Das russische Allgemeine Reichsgesetzbuch. Durch Allerhöchsten Befehl vom 31. Januar 1827 (PS zak 114) beauftragte Kaiser Nikolai I. die II. Abteilung seiner Kanzlei unter Graf Speransky, die bereits
von einer früheren Kommission begonnene Systematisierung der Gesetzgebung fortzuführen und abzuschließen. Das Ergebnis dieser --> Kodifikation war eine Zusammenfassung in 15 Bänden, kein
gesetzgeberischer Akt, sondern eine Inkorporation. Die Grundsätze hat Speransky in der "Historischen Einleitung in das Corpus Iuris des Russischen Reichs", Riga und Dorpat 1833, dargelegt. Im
Publikationsmanifest vom 31.März 1833 ( PS zak 5947) ist darauf hingewiesen (§ 4), daß sich an den bestehenden Gesetzen nichts ändere, diese vielmehr nur systematisch geordnet und zusammengefaßt
worden seien. Die Einteilung war: Bd. I Grundgesetze, II Verfassungen der allgemeinen Reichs- und Lokalbehörden, III Staatsdienst, IV Prästanden und Rekrutenstellung, V-VIII Verwaltung des
Staatsvermögens, IX Ständerecht, X l Zivilrecht, 2 Staatslieferungen und -aufträge (--> Podrjad), 3 --> Landeinrichtung, XI Kredit-, Handels- und Gewerbereglements, XII Verwaltung der Städte
und Landgemeinden, XIII Volksversorgung, allgemeine Fürsorge, Medizinalordnung, XIV Paß- und Läuflingswesen, Verbrechensverhütung und –bekämpfung, Gefangene und Verwiesene, XV Strafrecht. Außerhalb
des Svod zak blieben das --> Kriegsreglement und das --> Marinereglement, bis 1857 das Gesetz für die Ev.-Luth. Kirche Rußlands von 1832 (dann in Bd. XI l). Die Prozeßgesetze von 1861 kamen
erst nach Abschluß der Justizreform 1892 als XVI. Band hinzu. Der Svod zak erlebte mehrere Neuauflagen, in die spätere Gesetzgebungsakte "hineinkodifiziert" wurden. Auch wurden einzelne Bände nach
Bedarf neu aufgelegt. Die letzten, den ganzen Svod zak umfassenden Arbeiten waren die Fortsetzungen von 1912 bis 1914, doch erschienen einzelne Teile bis 1917 neu.
Für die Ostseeprovinzen hatte der Svod zak subsidiäre Geltung dort, wo lokale Gesetze bestanden (BPR, Bauernrecht, aber auch das nicht kodifizierte Handelsrecht und bis 1889 die Prozeßgesetze). Im
übrigen galt er als Reichsrecht. In diesem Umfang wurde er auch von den baltischen Republiken übernommen (Lettl. Ges. vom 5. Dezember 1919, Gbl. 2 mit der Einschränkung "soweit durch lettländische
Gesetze nicht aufgehoben und der lettländischen Staatsordnung nicht widersprechend"; Estl. Erlaß vom 18. November 1918, R.T. l). Mit der Zeit wurden Teile des Svod zak in den Baltischen Republiken
obsolet oder ausdrücklich aufgehoben. Grundsätzlich aber war er noch bis zur Einverleibung in die Sowjetunion 1940 in Kraft. So wurde das russische Zivilrecht (X l), das in Lettgallen galt, mit der
Einführung des LZ von 1937 in Lettland aufgehoben, wahrend es in Estland im Transnarova- und Petschurgebiet bis 1940 fortgalt.
Sylvestergesetze
Um die Jahreswende 1935/36 in Lettland verkündete vier grundlegende Wirtschaftsgesetze (Reg.Anz. Nr. 296 vom 31.Dezember 1935 und Nr. 8 vom 11.Januar 1936): l. Gesetz über den Staatswirtschaftsrat;
2. Neufassung des Gesetzes über die Handels- und Industriekammer; 3. Gesetz über die Handwerkskammer; 4. Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer. Aufgrund dieser Gesetze wurden jede
noch als private Organisation bestehende --> Gilde geschlossen und ihr Vermögen vom Staat übernommen.
Rauch 144; U. Scupin: Die neuen lettländischen Wirtschaftsgesetze in ihrer Auswirkung auf die deutsche Volksgruppe in Lettland, Hamburg (1936) 11 ff.; Die neuen Wirtschaftsgesetze Lettlands I
("Gelbbuch") hrsg. von der HIK Lettlands, Riga 1936.
Syndikus
In Riga und Reval rechtsgelehrtes Mitglied beim --> Magistrat und Direktor der städtischen --> Kanzlei. Besonderer Kenner und beauftragter Verteidiger der städtischen Privilegien. In Reval
bildeten die vier Bürgermeister zusammen mit dem Syndikus das --> Collegium Consulum. Vor der Wahl des Syndikus holte der Rat die Meinung beider Gilden ein.
Aktenstücke Riga I 297;Elias 14.
Synode
Jährliche Versammlung der Pröpste und Prediger eines Konsistorialbezirks, einberufen und geleitet vom jeweiligen Generalsuperintendenten. Der Zweck war Austausch von Erfahrungen in geistlicher und
praktischer Hinsicht zu gegenseitigem Vorteil. Eine Synode dauerte nicht länger als acht Tage. --> Freie Synode,--> Generalsynode --> Kränzchen. --> Provinzialkonsistorium.
KiG 1832 § 691-.
