Satzung der Baltischen Historischen Kommission

vom 2. Oktober 1981
(eingetragen beim Amtsgericht Göttingen sub Nr. 1506 am 28. Juli 1982)

§ 1 Name, Zweck und Sitz

  1. Die Kommission führt den Namen „Baltische Historische Kommission“ (im weiteren als BHK bezeichnet).
  2. Sie stellt sich zur Aufgabe, die geschichtliche und landeskundliche Erforschung der baltischen Länder zu fördern durch Sicherstellung, Bearbeitung und Herausgabe von Quellen, sowie Anregung, Unterstützung und Herausgabe wissenschaftlicher Untersuchungen und Darstellungen. Durch Veranstaltung von Tagungen ist sie bestrebt, den persönlichen Kontakt unter ihren Mitgliedern zu festigen und die Planung gemeinsamer wissenschaftlicher Vorhaben zu ermöglichen.
  3. Die BHK verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die BHK ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kommission dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BHK. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die BHK ist überparteilich und überkonfessionell.
  4. Die BHK hat ihren Sitz in Göttingen und soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.
  5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die BHK besteht aus:
    1. Ehrenmitgliedern,
    2. ordentlichen Mitgliedern,
    3. korrespondierenden Mitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können nur solche Personen werden, von denen erwartet werden kann, daß sie in der Lage sind, aktiv in der baltischen historischen und landeskundlichen Forschung mitzuarbeiten oder diese Forschung durch ihr wissenschaftliches Verständnis zu fördern. Sie erwerben ihre Mitgliedschaft durch Wahl der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Den Mitgliedern steht es zu, Personen, welche die genannten Bedingungen erfüllen, zur Aufnahme vorzuschlagen. Die Vorschläge müssen mindestens einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung, welche die Wahl vollziehen soll, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Lehnt der Vorstand die Weiterleitung eines Vorschlages an die Mitgliederversammlung ab, so ist er gehalten, der Versammlung gegenüber seinen Beschluß zu begründen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, welche sich um die baltische historische und landeskundliche Forschung besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt. In den Mitgliederversammlungen haben sie Stimmrecht.
  4. Korrespondierende Mitglieder können solche Personen werden, die die Voraussetzungen ordentlicher Mitglieder in ihrer Person erfüllen, von denen aber nicht erwartet werden kann, daß sie an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ihre Mitgliedschaft erwerben sie wie die ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, nehmen an Mitgliederversammlungen nicht teil und haben kein Stimmrecht.
  5. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  7. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der BHK verletzt hat. Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Der Betroffene ist vom Vorstand einen Monat zuvor von seinem beabsichtigten Ausschluß unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Ihm ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

§ 3 Organe

Die Organe der BHK sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter verpflichtet, nur dann von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwei und höchstens vier.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die wissenschaftlichen Arbeiten der BHK und über die Beihilfen zur Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Arbeiten. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes; bei seiner Verhinderung geht die Vertretung in der Reihenfolge ihrer Nennung auf die anderen Vorstandsmitglieder über.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn zwei Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen mittels schriftlicher Erklärung verlangen.
  3. Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der von ihm aufgestellten Tagesordnung ergehen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  6. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
    1. Entgegennahme und Billigung des Berichts des Vorstandes über die Arbeiten und die Geschäftsführung der BHK,
    2. jährliche Entlastung des Vorstandes,
    3. Beratung der Arbeitspläne,
    4. Wahl des Vorstandes,
    5. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
    6. Wahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern, ferner deren Ausschluß,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, insbesondere deren Höhe und Fälligkeit,
    8. Wahl der Rechnungsprüfer,
    9. Auflösung der BHK.

§ 6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der BHK haftet das Vereinsvermögen.

§ 7 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung der BHK kann erfolgen, wenn sie auf der Tagesordnung von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen gestanden hat und auf der zweiten Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der BHK oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat in Marburg/Lahn, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.